Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1.Ziffer einseine der im § 25 Z 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt odereine der im Paragraph 25, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
2.Ziffer 2eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage 4 erfolgreich absolviert wurden.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1.Ziffer einseine Ausbildung nach Abs. 1 odereine Ausbildung nach Absatz eins, oder
2.Ziffer 2eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) mit dem Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften oder
3.Ziffer 3eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
vorliegt.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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