Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
1.Ziffer einsAusbildung nach § 27 Abs. 1 oderAusbildung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
2.Ziffer 2Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe oder zur fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister führte.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1.Ziffer einseine Ausbildung nach Abs. 1 odereine Ausbildung nach Absatz eins, oder
2.Ziffer 2eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
3.Ziffer 3eine Grundausbildung gemäß Anlage 1
vorliegt.
(3)Absatz 3,Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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