Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 undals einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 9 bis 11 und
2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 16 bis 18,
(2)Absatz 2,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Bescheid, welche Hochschulausbildung (Universitätsausbildung) oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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