Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
1.Ziffer einsbei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
a)Litera adas Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
b)Litera bdie wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
c)Litera cdie nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
d)Litera ddie nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
2.Ziffer 2bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
a)Litera adas Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
b)Litera bdie wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
c)Litera cdie nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
d)Litera ddie nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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