Gesamte Rechtsvorschrift K-LF 2016

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

K-LF 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juli 2016,
mit der die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 – K-LFF 2016) erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 55/2016

§ 1 K-LF 2016 § 1


(1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist.

(2) Die Gewährung von Beihilfen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freizustellen sind, erfolgt frühestens nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Kommissionsdienststellen und ist mit 31.12.2020 befristet.

§ 2 K-LF 2016 § 2


Gegenstand dieser Richtlinie ist die Regelung der Förderungsbedingungen bei der Durchführung von Projekten gemäß den im III. Teil angeführten Maßnahmenbereichen. Bei diesen Projekten handelt es sich um Vorhaben, die in Übereinstimmung mit

a)

der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. Nr. C 204 vom 1.7.2014, S 1),

b)

der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 193 vom 1.7.2014, S 1),

c)

der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013, S 9),

d)

der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013, S 1),

e)

der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 487 sowie

f)

der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

darauf abzielen, den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Familien unter Beachtung der strukturellen und naturbedingten Besonderheiten Kärntens geeignete Anpassungen zu erleichtern und eine enge Verbindung der Land- und Forstwirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft zu ermöglichen.

§ 3 K-LF 2016 § 3


(1) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, welche eine Niederlassung in Kärnten haben und die die Zielsetzungen gemäß § 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, verfolgen.

(2) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gewährt werden, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

(3) Soweit im III. Teil eine Einschränkung möglicher Förderungswerber auf Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt, ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zu sehen, die zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung dient und die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt.

§ 4 K-LF 2016 § 4


(1) Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

(2) Förderungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 K-LWG nur gewährt werden, wenn

a)

sie im Einklang mit den Zielsetzungen der Raumordnung und unter Bedachtnahme auf den agrarischen Leitplan (§ 7 K-LWG) erfolgen,

b)

die in den Förderungsrichtlinien festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und

c)

die zu fördernden Maßnahmen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Gemäß § 2 Abs. 4 K-LWG sind die Art und das Ausmaß der Förderung so zu wählen, dass bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(4) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall mit zu berücksichtigen und das im III. Teil festgelegte maximale Förderungsausmaß darf nicht überschritten werden.

(5) Ein Förderungsantrag kann abgelehnt werden, wenn der Förderungswerber bereits bei anderen Förderungsprojekten gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Rückforderung gemäß § 20 zur Folge hatte.

(6) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, wird keine Einzelbeihilfe gewährt.

(7) Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. Sofern die Investitionen dazu dienen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden.

(8) Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf jeweils geeigneter Ebene zu bewerten. Weiters dürfen für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für diese Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.

(9) Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft unterliegen, gilt das Datum der Antragstellung als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten.

(10) Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf die in nationalen Förderungsrichtlinien auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten.

(11) Als benachteiligtes Gebiet im Sinne dieser Richtlinie gilt jenes Gebiet, welches gemäß der Richtlinie 95/212/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, ABl Nr. L 137 vom 21. 6. 1995, S 1, in der Fassung der Entscheidung 98/15/EG der Kommission vom 4. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete, ABl Nr. L 6 vom 10. 1. 1998, S 27, als solches festgelegt ist.

(12) Beihilfen sind ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu gewähren, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor. Als KMU im Sinne dieser Richtlinie gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft.

(13) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

§ 5 K-LF 2016 § 5


(1) Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Beihilfen aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal- und Sachaufwand erfolgen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.

(2) Eine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Zuweisung eines wirtschaftlichen Vorteils,

b)

an einen Unternehmer,

c)

Transfer staatlicher Mittel,

d)

Selektivität des Vorteils,

sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.

§ 6 K-LF 2016 § 6


(1) Die Höhe der Förderung ist im III. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter € 100,-- werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.

(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.

§ 7 K-LF 2016 § 7


(1) Investitionen im Sinne dieser Richtlinie sind Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von dauerhaften Gütern, die zu einem Zugang im Anlagevermögen des Investors führen. Anlagen sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert € 400,-- übersteigt. Langlebige geringwertige Wirtschaftsgüter, die integrierter Bestandteil eines Investitionsvorhabens sind, können den Investitionen zugeordnet werden.

(2) Als Investitionen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Aufwendungen, die durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, oder die diesen gleichgestellt sind, entstehen.

(3) EDV-Software zählt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zum Anlagevermögen.

(4) Für die Berechnung der Förderung von Investitionen sind heranzuziehen:

a)

der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Förderungswerber,

b)

der Rechnungsbetrag exklusive Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe für alle übrigen Förderungswerber. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Umsätze 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe),

c)

bei Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur wird auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (inkl. pauschalierter Betriebe) der Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer als Berechnungsgrundlage dann herangezogen, wenn es sich um den Ausbau oder den Ersatz einer öffentlichen Weganlage handelt und die Übernahme der Wegfläche in das öffentliche Gut sichergestellt ist,

d)

als unbarer Aufwand (Eigenleistungen) werden alle Sach- und Arbeitsleistungen, die in Geldwert ausgedrückt werden können, insoweit anerkannt, als diese der Förderungsabwicklungsstelle durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Die Bewertung dieser Leistungen hat durch die Förderstellen nach den allgemeinen Grundsätzen der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung zu erfolgen,

e)

bei der Förderung von baulichen und technischen Maßnahmen können Pauschalkostensätze (Baurichtpreise und pauschale Kostensätze für bestimmte Investitionen) zur Anwendung kommen, sofern sie von der Förderabwicklungsstelle genehmigt wurden.

(5) Nicht angerechnet werden dürfen öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten und Abschreibungen.

(6) Aufwendungen für innerbetriebliche Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c sowie § 43 Abs. 2 lit. c, sublit. aa und sublit. cc sind Investitionen im Sinne dieser Richtlinie.

§ 8 K-LF 2016 § 8


(1) Der für die Umsetzung der Projekte notwendige Personalaufwand ist maximal in jenem Ausmaß förderbar, der sich aus dem Gehaltsschema des Landes Kärnten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, gemäß § 173 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, nach Maßgabe der vergleichbaren Ausbildung und des Dienstalters, ergibt. Höchstbemessungsgrundlage ist das Gehalt der Dienstklasse VII/2 gemäß Gehaltsschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Bemessungsgrundlage für monatlichen Personalaufwand: Ein Zwölftel der Summe aus Jahresgehalt und Dienstgeberbeiträgen (eingeschlossen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gemäß § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes). Ist das geförderte Personal nicht ausschließlich für das Vorhaben tätig, sind die Personalkosten entsprechend zu aliquotieren.

(3) Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen oder Rückdeckungsversicherungsprämien für Abfertigungen sowie sonstige personalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen.

(4) Werden Personalkosten für Personen verrechnet, die in mehreren geförderten Projekten mitarbeiten, ist von diesen die gesamte Arbeitszeit projektbezogen zu dokumentieren und darzustellen, aus welchen anderen Förderungsschienen die Personalkosten dieser Personen finanziert werden.

§ 9 K-LF 2016 § 9


(1) Als Sachaufwand ist der mit der Projektumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nachlässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UstG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heranzuziehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.

(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.

(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.

§ 10 K-LF 2016 § 10


Der Förderungswerber muss

1.

sicherstellen, dass eine Investition in die Infrastruktur oder eine produktive Investition während der ab der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahme entsprechend genutzt und instand gehalten wird;

2.

für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird.

§ 11 K-LF 2016 § 11


Die Abrechnung hat nach der Vorlage von saldierten Rechnungen und Belegen für Eigenleistungen oder nach Pauschalkostensätzen gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu erfolgen.

§ 12 K-LF 2016 § 12


(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:

a)

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;

b)

Landarbeiterkammer Kärnten;

c)

Kärntner Landesregierung.

(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.

§ 13 K-LF 2016 § 13


(1) Der schriftliche Förderungsantrag gemäß § 10 K-LWG hat insbesondere zu enthalten:

a)

Name und Anschrift des Förderungswerbers (bei juristischen Personen Angabe des nach außen Vertretungsbefugten und Verantwortlichen),

b)

den Bezug habenden Richtlinienpunkt sowie alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben,

c)

die Bankverbindung (Name des Kreditinstitutes, Namenskonto des Förderungswerbers [IBAN]),

d)

den Finanzierungsplan, sofern die Art der Förderungsmaßnahme dies zur Beurteilung erfordert; darin sind die Projektkosten nach Finanzierungsträgern (soweit bekannt) einschließlich der Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags aufzuschlüsseln, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten darzustellen und auszuweisen, ob die Angabe ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt sowie ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist; bei einem Förderungsvorhaben, das sich über mehrere Finanzjahre erstreckt, gilt der Förderungsantrag für die gesamte Laufzeit; der vorgesehene jahresweise Einsatz der Landesmittel ist zusätzlich anzugeben; erfordert die Art des Projektes die Gewährung von Vorauszahlungen, ist deren jeweilige Höhe anzugeben und zu begründen,

e)

Datum und Unterschrift des Förderungswerbers, mit der die Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie in den zugehörigen Unterlagen bestätigt wird,

f)

Angaben zur Größe des Unternehmens,

g)

Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und des Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens.

(2) Die Förderungsabwicklungsstellen haben nach Tunlichkeit für die einzelnen förderbaren Maßnahmen Formblätter für die Förderungsanträge bereitzustellen.

(3) Die dem Antrag zugrunde liegende Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der durch Genehmigung des Antrages zwischen dem Förderungswerber und dem Land zustande kommt.

(4) Dem Förderungsantrag ist eine vom Förderungswerber unterschriebene Verpflichtungserklärung anzuschließen, die einen integrierten Bestandteil des Antrages bildet. Die Verpflichtungserklärung hat zumindest zu enthalten:

a)

eine Erklärung des Förderungswerbers bezüglich widmungsgemäßer und ökonomischer Verwendung des Förderungsbetrages,

b)

Regelungen bezüglich Rückforderungen nach § 20 bei widmungswidrigen Verwendungen,

c)

Regelung bezüglich Kontrolle nach § 17,

d)

Regelungen über die Vorlage von Verwendungsnachweisen und Rechnungsabschlüssen nach § 11,

e)

Regelungen nach § 20 hinsichtlich der Anzeigepflicht des Förderungswerbers über Ereignisse, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung der Förderungszusage erfordern,

f)

Bestimmungen nach § 18 hinsichtlich der Aufbewahrungen der das Projekt betreffenden Unterlagen.

§ 14 K-LF 2016 § 14


(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag mit der Verpflichtungserklärung entgegenzunehmen, mit einem Einlaufstempel zu versehen, zu protokollieren und hinsichtlich seiner inhaltlichen und formellen Richtigkeit (Vollständigkeit, eigenhändige Unterschrift, Rechtzeitigkeit usw) zu prüfen. Unvollständige Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben oder Unterlagen der Förderungsabwicklungsstelle vorgelegt sind.

(2) Die Förderungsanträge sind in der Reihenfolge des Einlangens zu bearbeiten. Diesbezüglich ist das Datum des Einlaufstempels der Förderungsabwicklungsstelle für die vollständige Einreichung maßgeblich.

§ 15 K-LF 2016 § 15


(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag – erforderlichenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen und Einschränkungen – zu genehmigen oder abzulehnen. Das Ergebnis dieser Entscheidung hat die Förderungsabwicklungsstelle dem Förderungswerber – im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe – unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Dieser Fördervertrag hat gemäß § 11 Abs. 2 K-LWG jedenfalls zu beinhalten:

a)

die den Förderungswerber betreffenden Bestimmungen der Förderungsrichtlinien,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderung,

c)

den Zeitpunkt und allenfalls die Dauer der Förderung.

(3) Der Fördervertrag besteht aus dem Förderungsantrag einschließlich der Verpflichtungserklärung und der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung an den Förderungswerber durch die Förderungsabwicklungsstelle zwischen dem Förderungswerber und dem Land Kärnten zustande.

§ 16 K-LF 2016 § 16


Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Antrag anzugebende Namenskonto durch die Förderungsabwicklungsstelle nach Maßgabe der Verfügbarkeit der hiefür erforderlichen Landesmittel.

§ 17 K-LF 2016 § 17


(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu kontrollieren. Das Ergebnis dieser Kontrollen ist schriftlich festzuhalten.

(2) Die Organe des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Förderungsabwicklungsstelle, anderer mit der Abwicklung beauftragter Stellen, des Landesrechnungshofs oder die Organe der EU, im Folgenden Prüforgane genannt, können die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen, überprüfen.

(3) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, den Prüforganen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen zu gestatten sowie Einblick in die Buchhaltung und in alle Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers zu gewähren.

(4) Sind dem Förderungswerber förderungsrelevante Unterlagen insofern nicht zugänglich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten aufliegen oder aufliegen müssen, hat er sich zu verpflichten, über Aufforderung Vorkehrungen zu treffen, dass sie von dem Prüforgan bei Bedarf eingesehen werden können.

(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderungswerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten. Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die angeführten Kontrollmaßnahmen zuzulassen.

(6) Personen, die im Antrag als Vertretungsbevollmächtigte ausgewiesen sind, gelten in jedem Falle als geeignete und informierte Auskunftspersonen, soweit der Förderungswerber selbst bei der Kontrolle nicht anwesend ist oder nicht Auskunft erteilt.

(7) Die Prüforgane können im Zuge der Prüfung jederzeit die Aushändigung oder Zusendung von Ablichtungen von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers auf dessen Kosten verlangen.

(8) Die Feststellungen dieser Kontrollen sind vom Prüforgan schriftlich festzuhalten. Das Prüforgan ist nicht befugt, eine Bewertung der Rechtsfolgen zu den Feststellungen vorzunehmen. Der Förderungswerber kann sich auf allfällige Bewertungen des Prüforgans nicht berufen.

§ 18 K-LF 2016 § 18


(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren.

(2) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die Aufzeichnungen oder Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 19 K-LF 2016 § 19


Art und Ausmaß der Förderung richten sich nach der Verfügbarkeit der vom Kärntner Landtag für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Die im III. Teil angeführten Maßnahmen und Fördersätze können von der Landesregierung bei mangelnder Bedeckung reduziert werden bzw. gänzlich ausgesetzt werden.

§ 20 K-LF 2016 § 20


(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlöschen, soweit

a)

die Organe der Förderungsabwicklungsstelle sowie die Prüforgane über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden,

b)

das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

c)

die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterlassen worden ist,

d)

vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten wurden,

e)

in dieser Richtlinie oder in der Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind,

f)

vorgesehene Berichte durch den Förderungswerber nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht worden sind, sofern eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechende befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist,

g)

den Organen der Förderungsabwicklungsstelle und den Prüforganen die Einsicht in die Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen oder der Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen nicht gewährt wurde oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt wurden,

h)

die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen oder Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung nicht mehr überprüfbar ist,

i)

über das Vermögen des Förderungswerbers vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens, oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dessen Abschluss, ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint,

j)

die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde.

(2) Der rückzuerstattende Betrag ist mit 4 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach der Zinseszinsformel ab Datum der Auszahlung zu verzinsen.

(3) In sozialen Härtefällen kann die Rückzahlung auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der Förderungsabwicklungsstelle festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

§ 21 K-LF 2016 § 21


(1) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass

a)

das Land Kärnten, das BMLFUW, die Zahlstelle und weitere beauftragte Abwicklungsstellen berechtigt sind, alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten zu Abwicklungs- und Kontrollzwecken (einschließlich Berichtslegung für Monitoring- und Evaluierungsverpflichtungen) zu verwenden;

b)

die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Zahlungsantrages erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder des Landes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln.

(2) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Landesrechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen und der Europäischen Union nach den unionsrechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

§ 22 K-LF 2016 § 22


(1) Die Förderungsabwicklungsstellen haben für eine geeignete Information, insbesondere im Internet, der möglichen Förderungswerber vorzusorgen.

(2) Informationen über die Förderungsempfänger sind gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ab dem 1. Juli 2016 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht gilt erst ab einer Förderungshöhe von mehr als € 500.000,-- bzw. von mehr als € 60.000,-- für Beihilfen an Erzeuger im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

§ 23 K-LF 2016 § 23


Gemäß § 11 Abs. 1 K-LWG besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Fördervertrages.

§ 24 K-LF 2016 § 24


Sofern im III. Teil auf technische Leitlinien und Normen Bezug genommen wird, so haben sie bei den jeweiligen Förderungsabwicklungsstellen sowie bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzuliegen und kann während der Amtsstunden in diese Einsicht genommen werden.

§ 25 K-LF 2016 § 25


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Verbesserung der Qualifikationen vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich und den damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

b)

die Leistungsverbesserung und Realisierung von Kostensenkungspotentialen, Optimierung von Arbeitsabläufen, Zusammenarbeit in Produktion und Vermarktung, Erhöhung der Wertschöpfung aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion,

c)

die Verbesserung, Adaptierung und verbreiterte Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Hygiene,

d)

die Qualitätssteigerung und -sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, Weiterentwicklung der regionalspezifischen Verarbeitung und Vermarktung von Produkten,

e)

die Entwicklung und Verbreitung von Produktionsalternativen und Systemen für erneuerbare Energien,

f)

der Aufbau innovativer Erwerbskombinationen zur Einkommenssicherung und Entwicklung neuer, marktgerechter Dienstleistungen,

g)

die Qualifizierung zur Umstellung auf Tätigkeiten für den landwirtschaftsnahen und den außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für Dienstleistungen, welche mit der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Tätigkeit kombinierbar sind,

h)

die Verbesserung der für die Entwicklung des ländlichen Raumes unerlässlichen Qualifizierungsinfrastruktur, soweit diese nicht nach anderen landesgesetzlichen oder sonstigen zwingenden Bestimmungen ohnedies aufzuweisen ist,

i)

die Förderung von Aktivitäten zur Vernetzung von Einrichtungen im Interesse der Bildungsarbeit im ländlichen Raum unter besonderer Berücksichtigung ländlicher Jugendaktivitäten,

j)

die Unterstützung von Jugendorganisationen im ländlichen Raum bei der Entwicklung und Durchführung von integrativer agrarisch orientierter Bildungsarbeit,

k)

die Verbesserung des allgemeinen Verständnisses der Bevölkerung für die Funktionen der Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes und für die nachhaltige Sicherung dieser Funktionen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen,

b)

die Erstellung und der Ankauf von Lehr- und Bildungsmaterialien,

c)

die Entwicklung, Dokumentation, Information, Evaluierung und Qualitätssicherung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen,

d)

die Erstellung von Konzepten und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zum Aufbau von Bildungskooperationen, Demonstrationsbetrieben und Demonstrationsprojekten,

e)

die Durchführung von Jugendveranstaltungen in Form von Wettbewerben und Ausstellungen, Entwicklung und Durchführung von jugendspezifischen Aus- und Fortbildungsprogrammen.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Informationsmaßnahmen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Projektleiter, Referenten, Kursleiter und sonstige eingebundene Personen müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich und methodisch qualifiziert sein.

b)

Für Lehrgänge, Praktika oder Ausbildungsgänge im Rahmen eines normalen Ausbildungsprogramms oder Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundär- oder Tertiärbereiches werden keine Förderungen gewährt.

c)

Bei Veranstalterförderung gemäß Abs. 2 sind bei der Festsetzung der Gebühren und sonstiger Kosten, die von den Teilnehmern zu tragen sind, die Förderungsmittel zu berücksichtigen.

§ 26 K-LF 2016 § 26


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Bereitstellung begleitender Berufsbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Veranstaltung von Kursen, Lehrgängen und Lehrfahrten zur begleitenden Berufsbildung gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Bildungseinrichtungen, die begleitende land- oder forstwirtschaftliche Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung anbieten, in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sachaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.

(5) Beiträge des Landes zur Finanzierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsstätte sowie die Unterstützung von Auszubildenden im Sinne der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2014, ausgenommen im Rahmen der begleitenden Berufsbildung, sind keine Beihilfen im Sinne dieser Richtlinie.

§ 27 K-LF 2016 § 27


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Verbesserung der Qualifikationen, vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen, ökologischen Bereich und den damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

b)

die Bereitstellung einer individuellen Problemlösungshilfe,

c)

die Verbesserung, Adaptierung und verbreiterte Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Hygiene,

d)

die Förderung einer Bewusstseinsbildung in Bezug auf die multifunktionalen Leistungen der Land- und Forstwirtschaft,

e)

die Unterstützung einer zukunftsorientierten Entwicklung der bäuerlichen Familien unter besonderer Berücksichtigung der Stellung und Möglichkeiten der Frauen in der bäuerlichen Familie und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,

f)

die zukunftsorientierte Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.

§ 28 K-LF 2016 § 28


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung pflanzlicher Produkte und Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Pflanzenbau, insbesondere Erarbeitung von praxisbezogenen Erkenntnissen im Hinblick auf qualitative, ökologische und strukturelle Verbesserungen auf dem Gebiet des Pflanzen- und Futterbaues und Einführung derartiger Erkenntnisse in die landwirtschaftliche Praxis,

b)

die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und des Absatzes unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse,

c)

die Schulung und Aufklärung in marktwirtschaftlichen Belangen zur Nutzung von gegebenen Marktchancen im In- und Ausland, insbesondere im Hinblick auf internationale Entwicklungen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können fach- und zielspezifische Veranstaltungen, einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von in Abs. 2 genannten Veranstaltungen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung hat der Förderungswerber

a)

dem Förderungsantrag eine Projektbeschreibung beizuschließen, die insbesondere die Zielsetzung und zeitliche Begrenzung des Projektes, die Darstellung und Begründung der aktuellen Anforderungen an den Pflanzenbau jedes einzelnen Vorhabens sowie die beabsichtigte Veröffentlichung oder Verwendung der Ergebnisse unter Angabe des Informationsmediums zu enthalten hat,

b)

die Maßnahmen mit land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten des Bundes zu koordinieren. Über den detaillierten Verlauf und die Veröffentlichung des Ergebnisses des Vorhabens ist mit dem Verwendungsnachweis zu berichten. Veröffentlichungen sind dem Verwendungsnachweis beizuschließen.

§ 29 K-LF 2016 § 29


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung einer umweltschonenden landwirtschaftlichen Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Errichtung oder Erneuerung von Warndienst- und Wetterstationen sowie die erforderlichen Erhebungen und Nachrichtenübermittlungen,

b)

der Betrieb von Warndienst- und Wetterstationen sowie die erforderlichen Erhebungen und Nachrichtenübermittlungen,

c)

die Tätigkeit von Mitarbeitern und Hilfskräften im Pflanzenschutzdienst, die der Vorbeugung dienen, indem sie Kontrolluntersuchungen oder Analysen vorsehen.

d)

die Bekämpfung von Virosen und virusähnlichen Krankheiten sowie deren Überträger in Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebieten,

e)

die Bekämpfung eines unvorhersehbaren sowie epidemischen Auftretens von Schadorganismen, durch welche lokal große Ernteverluste und gefährliche Verbreitungsherde entstehen können.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu Kosten für Investitionen sowie für Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes als de-minimis Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden.

(5) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen.

§ 30 K-LF 2016 § 30


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist

a)

die Verbesserung und Überwachung der Qualität tierischer Produkte,

b)

das Erreichen von Zuchtfortschritten bei wichtigen Leistungsmerkmalen von Nutztieren unter Erhaltung der Rassenvielfalt und genetischen Variabilität,

c)

eine standortgerechte und absatzorientierte Erzeugung von tierischen Qualitätsprodukten zur Schaffung und Nutzung von Marktchancen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Aufwendungen zur Deckung von Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern,

b)

Aufwendungen für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tieren.

(3) Als Förderungswerber für die Maßnahmen gemäß Abs. 2 kommen juristische Personen und deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 70 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Die Beihilfen werden den Begünstigten in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.

§ 31 K-LF 2016 § 31


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, um so im Sinne des Kärntner Tierzuchtrechts die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Gesundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden, um die genetische Vielfalt und Bodenständigkeit zu erhalten.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

der Ankauf von weiblichen Hochleistungszuchtrindern. Als solche gelten Erstlingskühe, Kühe und trächtige Kalbinnen der Bewertungsklassen I oder II nach den Leitlinien des jeweiligen Rinderzuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedstaates der EU,

b)

der Ankauf von weiblichen Hochleistungszuchtfohlen der Rassen Noriker, Haflinger, Warmblut der Bewertungsklasse “Elitefohlen” nach den Leitlinien des jeweiligen Pferdezuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedstaates der EU,

c)

der Ankauf von Hochleistungszuchtsauen, die gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts für zuchttauglich erklärt wurden,

d)

der Ankauf von Hochleistungszuchtwiddern und -böcken. Als solche gelten Tiere der Bewertungsklassen I und IIa, deren Zuchttauglichkeit nach den Leitlinien des Kärntner Schaf- und Ziegenzuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedstaates der EU erklärt wurde.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von

a)

Zuchtrindern bis zu € 200,– je Tier,

b)

Elitefohlen bis zu € 400,– je Tier,

c)

Zuchtsauen bis zu € 50,– je Tier,

d)

Zuchtwiddern und Zuchtböcken bis zu € 70,– je Tier.

Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.

(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anerkannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.

§ 31a K-LF 2016 § 31a


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Haltung eines Mindestbestandes an Zuchtstuten als Basis für die Erhaltung und Verbesserung der heimischen Pferdezucht. Damit verbunden ist die Schaffung von zusätzlichen Einkommenschancen für bäuerliche Pferdezüchter.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

(4) Die Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu € 60,-- je gedeckter Zuchtstute.

(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.

§ 32 K-LF 2016 § 32


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die kontinuierliche Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Bäuerin, des Bauern oder einer betriebseigenen Arbeitskraft, wenn im Betrieb keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Vertretungsdiensten gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der nicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgedeckten Personalbereitstellungskosten erfolgen. Die Förderung wird maximal für drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger gewährt und wird pro Beihilfeempfänger mit € 750,-- pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen können auch Förderbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Die Förderung wird nur gewährt bei Ausfall einer familieneigenen Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten bedingt durch

aa)

mindestens zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit oder Unfall,

bb)

einen mindestens zweiwöchigen Erholungsurlaub bzw. Heilverfahren, welche von der SVB genehmigt sind,

cc)

die Begleitung eines erkrankten Kindes ins Krankenhaus,

dd)

einen Todesfall.

b)

Als förderbare Betriebshelferinnen und Betriebshelfer werden nur Personen anerkannt, die einen landwirtschaftlichen Unfallversicherungsschutz genießen und von einem Maschinen- und Betriebshilfering beigestellt werden.

c)

Für den jeweiligen Beihilfeempfänger wird die Förderung eines Vertretungsdienstes maximal bis zu neun Monaten gewährt.

§ 33 K-LF 2016 § 33


(1) Ziel dieser Maßnahme ist die Festigung bestehender und die Erschließung neuer Absatzmärkte der Kärntner Landwirtschaft.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Organisation und Durchführung von sowie die Teilnahme an Ausstellungen, Wettbewerben und Messen über Produkte und Leistungen der Land- und Ernährungswirtschaft.

b)

die Durchführung von sonstigen absatzfördernden Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten im Ausmaß bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten gewährt.

(5) Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder bestimmter Marken sind nicht förderbar, ebensowenig Werbeveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Herkunft eines Produkts genannt ist. Veröffentlichungen zu Sachinformationen über Produzenten aus einer bestimmten Region oder über Produzenten, die ein bestimmtes Produkt erzeugen, sofern es sich um eine neutrale Information handelt und alle betroffenen Produzenten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, sind förderbar.

§ 34 K-LF 2016 § 34


(1) Das Ziel dieser Förderung ist die rasche und unbürokratische Ersthilfestellung für bäuerliche Familien, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notsituation geraten sind.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei:

a)

Tod, schwerer Krankheit oder schwerem Unfall von auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern diese überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebunden sind;

b)

Totalverlust des Wohngebäudes der bäuerlichen Familie durch Brandschaden, Lawinenereignis, Muren und dergleichen.

(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen aktuell überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebundene Familienangehörige des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines einmaligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. € 1.000,-- und bis zu € 10.000,-- gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, gehalten werden.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

§ 35 K-LF 2016 § 35


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erhaltung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft und eine Verhinderung der Abwanderung in andere Berufe.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.

(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Arbeiter und Angestellte von Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt:

a)

bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von unter 60 % der Einkommensobergrenze: € 5.800,-,

b)

bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von 60 % bis 80 % der Einkommensobergrenze: € 2.900,-,

c)

bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von mehr als 80 % der Einkommensobergrenze: € 1.500,-,

d)

der angeführte Investitionszuschuss kann für jedes im Familienverband lebende unversorgte Kind, für das Familienbeihilfe des Bundes bezogen wird, um € 730,-- überschritten werden, jedoch nur insoweit, als der Investitionszuschuss nicht mehr als 40 % der förderbaren Gesamtkosten beträgt. Der Kinderzuschuss wird auch für jene Kinder, die zwischen der Einreichung des Antrages und der Fertigstellung geboren werden, gewährt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Die Investitionszuschüsse können nur gewährt werden, wenn das Jahresnetto-Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt: 1 Person € 34.000,-, 2 Personen € 50.000,-, für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 5.000,-.

b)

Die Berechnung des Jahresnetto-Familieneinkommens hat auf Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung gemäß Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erfolgen, wobei Steuerfreibezüge wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (§ 3 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) dem Einkommen zuzuzählen sind. Bei Einkünften aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ist der steuerrechtliche Einheitswert dem Jahresnettoeinkommen hinzuzufügen.

c)

Der Förderungswerber muss in den letzten zehn Jahren vor der Gewährung mindestens sechs Jahre oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen eine land- und forstwirtschaftliche Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen oder anderen Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, ausgeübt haben. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld sowie die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes beim Bundesheer oder des Zivildienstes gelten nicht als Unterbrechung, sofern der Bewerber sowohl vor als auch nach diesen Zeiten als Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft berufstätig war. In Berufen mit Saisonarbeitszeit (Almpersonal etc.) zählt jede Saison als volles Jahr.

d)

Eigenheime und Eigentumswohnungen können nur dann gefördert werden, wenn sie ausschließlich zur Befriedigung eines eigenen dringenden Wohnraumbedürfnisses und nicht für einen anderen Zweck errichtet werden.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

§ 36 K-LF 2016 § 36


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine landschaftsschonende Erschließung der ländlichen, insbesondere der landwirtschaftlichen Siedlungsbereiche, vorrangig der bäuerlichen Dauersiedlungen, aber auch von landwirtschaftlichen Flächen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können die Neuerrichtung, der Umbau und die Instandsetzung, die Durchführung baulicher Instandhaltungsmaßnahmen wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen an der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäß Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten, Wirtschafts-, und Almwege, sonstige Verkehrsflächen, zB Parkplätze, Wirtschaftsflächen und Materialseilbahnen gefördert werden. Nicht förderbar sind jedenfalls der Neu- und Umbau und die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Zweitwohnsitzen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich des Winterdienstes.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte von Beihilfen betreffend Anlagen und Maßnahmen, welche überwiegend der innerbetrieblichen Erschließung dienen, kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt. Für Anlagen und Maßnahmen, die ausschließlich der innerbetrieblichen Erschließung dienen, darf der Zuschuss 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 11 sowie 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet nicht überschreiten.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Bei Planung und Baudurchführung ist der Stand der Technik zu beachten. Insbesondere sind die technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr anzuwenden.

b)

Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushaltes sind zu beachten. Soweit möglich, sind naturnahe Bauweisen anzustreben.

c)

Fahrbahnbreiten über 3,50 m können nur bei nachgewiesener verkehrsbedingter Notwendigkeit gefördert werden.

d)

Die Anlagen sind vom Förderungsempfänger ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu nutzen. Die Verpflichtung zur dauernden Instandhaltung durch den Förderungsempfänger ist von der Förderungsabwicklungsstelle sicherzustellen.

(6) Die Förderung von Anlagen und Maßnahmen, welche nicht überwiegend der innerbetrieblichen Erschließung dienen, ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

§ 37 K-LF 2016 § 37


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine flächendeckende und kontinuierliche Erhaltung der Straßen und Wege, um einerseits die bauliche Substanz zu erhalten und das investierte volkswirtschaftliche Vermögen zu sichern sowie andererseits den Straßenbenützern ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandsetzung der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. sowie kleinflächige Umbauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäß K-StrG sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werden. Nicht förderbar sind die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne K-OBG Zufahrten zu Ferienwohnhäusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Bei Planung und Baudurchführung ist der Stand der Technik zu beachten. Insbesondere sind die technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr anzuwenden.

b)

Die Erhaltung von Fahrbahnbreiten über 3,50 m kann nur bei nachgewiesener verkehrsbedingter Notwendigkeit gefördert werden.

c)

Die Anlagen müssen nach den Grundsätzen des ländlichen Straßenbaues errichtet sowie ausreichend dimensioniert sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung einen schadensarmen Fahrbahnzustand aufweisen.

d)

Die Anlagen sind vom Förderungsempfänger ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu nutzen. Die Verpflichtung zur dauernden Instandhaltung durch den Förderungsempfänger ist von der Förderungsabwicklungsstelle sicherzustellen.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

§ 38 K-LF 2016 § 38


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen, die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen, die Senkung der Produktionskosten, die Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, eine Steigerung der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte, die Erhaltung und Verbesserung der Hygienebedingungen, der Tierschutzstandards und der natürlichen Umwelt.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie im Bereich der Funktions- und Wirtschaftsräume einschließlich Biomasseheizanlagen,

b)

bauliche Investitionen im Bereich Almgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung notwendigen Einrichtungen und Anlagen sowie Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten, Wege zur inneren Erschließung,

c)

die Errichtung und Ausgestaltung von Zucht- und Erzeugungsanlagen für die Bienenhaltung und Honigerzeugung einschließlich des Erwerbs von technischen Hilfsmitteln und Geräten,

d)

der Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft,

e)

der Erwerb von landwirtschaftlichen Spezialmaschinen der Außenwirtschaft,

f)

technische Einrichtungen zur Beregnung (Kleinregner) und Bewässerung im Feldgemüsebau und für die Speisekartoffelproduktion,

g)

in der Sparte Gartenbau:

aa)

die Unterstützung baulicher Investitionen im Bereich Gewächshäuser einschließlich der für die Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Nebenräume und technischen Einrichtungen,

bb)

die Errichtung von Folientunnels,

cc)

Investitionen in Einrichtungen für die Speisepilzproduktion,

dd)

Investitionen zur Energieeinsparung in Gewächshäusern (elektronische Regeleinrichtungen und andere technische Einrichtungen) sowie zur Heizungsverbesserung und -umstellung,

ee)

Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einschließlich Mischwasserbehälter),

h)

in der Sparte Obst- und Weinbau (Dauerkulturen) die Anlage von Erwerbsobstkulturen sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen,

i)

bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen für standardisierte biogene Brennstoffe aus vorindustrieller Produktion (Hackgut, Stückholz, Energiekorn),

j)

der Ankauf von landwirtschaftsspezifischen Programmen zur Unterstützung der Betriebsführung (Agrarsoftware).

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten Investitionen in einen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im übrigen Gebiet gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der mit der Bewirtschaftung des Betriebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand im Zieljahr mindestens 0,3 betriebliche Arbeitskräfte (bAK) im Sinne der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnehmen im Rahmen des Österreichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014-2020 „LE-Projektförderungen“, GZ BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014, beträgt.

b)

Weiters müssen am Betrieb des Förderungswerbers mindestens 2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet werden. Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues, der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues sowie der Fischzucht und der Teichwirtschaft sind von dieser Voraussetzung ausgenommen.

c)

Förderwerber müssen die Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Betriebes entweder durch Ablegung einer Facharbeiterprüfung gemäß einem Ausführungsgesetz zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl Nr. 298/1990, oder einer gleichwertigen Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen oder anderen Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, oder eine höherwertige Ausbildung aufweisen oder über eine angemessene Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren verfügen.

d)

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und zur Darlegung der Einkommensverbesserung oder Stabilisierung des Einkommens ist ein Betriebsplan vorzulegen, der zumindest zu beinhalten hat:

aa)

Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes (Ausgangssituation),

bb)

Beschreibung der geplanten Investition,

cc)

Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze,

dd)

Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens (Verbesserung oder Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens des Betriebes). Bei Betriebskooperationen betrifft der Betriebsplan den zusammengeschlossenen Betrieb sowie gegebenenfalls die beteiligten Betriebe.

e)

Für Förderungen gemäß Abs. 2 lit. b sind Bestimmungen der lit. c und d nicht anzuwenden, sofern juristische Personen als Förderungswerber auftreten.

f)

Förderungswerber für den Förderungsgegenstand Abs. 2 lit. c, g und h haben einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert vorzuweisen.

g)

Bei Investitionen in Ställen darf ein Viehbesatz von 2,5 GVE/ha LN (Abs. 5 lit. c) nicht überschritten werden.

h)

Bei der Förderung almwirtschaftlicher Maßnahmen muss eine Bewirtschaftung entsprechend der örtlich üblichen Weidedauer und der vorhandenen Weidekapazitäten gegeben sein.

i)

Bei der Förderung von Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostaufbereitungsplatten ist:

aa)

die Einhaltung des ÖKL-Baumerkblattes Nr. 24, 7. Auflage 2015, „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger“ Voraussetzung. Eine davon abweichende Bemessung ist zulässig, sofern besondere örtliche Verhältnisse (insbesondere hinsichtlich des möglichen Ausbringzeitraumes, Güllekonsistenz, Einleitung von Haus- und Hofabwässern, Grünland- oder Ackerbewirtschaftung) zu berücksichtigen sind und die Düngerlagerkapazität mindestens sechs Monate beträgt (Ausnahme: Almwirtschaft).

bb)

im Fall von Jauche- und Güllegruben ist die Vorlage eines Dichtheitsattestes durch die bauausführende Firma erforderlich,

cc)

das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a „Kompostierung von Stallmist, Ernte- und Lagerresten“ ist einzuhalten.

j)

Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen werden ausschließlich Junglandwirten innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung gewährt.

k)

Für die Förderung zum Ankauf von Agrarsoftware ist die Teilnahme des Förderungswerbers an einer einschlägigen EDV-Fortbildung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden nachzuweisen.

l)

Für die Förderung von Biomasseheizanlagen gilt, dass nur Anlagen gefördert werden, die ausschließlich den Wärmebedarf des landwirtschaftlichen Betriebs und allfälliger Wohneinheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen decken. Die Anlagen dürfen ausschließlich mit Holzhackgut, Scheitholz oder Energiekorn betrieben werden. Der Nachweis einer Typenprüfung durch eine akkreditierte bzw. autorisierte Prüfstelle hinsichtlich Wirkungsgrads und Emissionen für Biomasseheizanlagen oder ein Nachweis einer behördlichen Einzelbetriebserlaubnis ist vorzulegen.

§ 39 K-LF 2016 § 39


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte, zur Entwicklung von neuen Produkten, zur Anpassung an die Nachfrage, zur Entwicklung und Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Errichtung baulicher Maßnahmen, der Erwerb von Maschinen und Anlagen, technische Einrichtungen für die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte,

b)

Kosten für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit einschließlich Durchführbarkeitsstudien.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Beihilfen für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 38 AEUV werden als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

§ 40 K-LF 2016 § 40


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Schaffung eines Anreizes zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich sowie zur Schaffung neuer Einkommensmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch die Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren zur Be- und Verarbeitung im landwirtschaftsnahen Bereich.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Investitionen zur Diversifizierung und Schaffung alternativer Einkommensmöglichkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich insbesondere im Rahmen der Freizeitwirtschaft, des Tourismus und Handwerks und von kommunalen und sozialen Dienstleistungen,

b)

Investitionen zur Herstellung, Be- und Verarbeitung, Verbesserung und Sicherung der Qualität von bäuerlichen Produkten insbesondere unter Berücksichtigung der Hygiene und des Schutzes der Umwelt,

c)

Investitionen zur Neuausrichtung, Innovation und Kooperation im landwirtschaftsnahen Bereich,

d)

Aufwendungen für den Erwerb von Fachwissen und Beratungsleistungen, sofern diese direkt mit der Projektumsetzung im Zusammenhang stehen,

e)

Aufwendungen zur Erstellung von Projektkonzepten insbesondere zur Einbeziehung landwirtschaftlicher Betriebe in lokale und regionale Wertschöpfungsketten,

f)

Aufwendungen für die Durchführung von Marktanalysen und die Produktentwicklung inklusive der in diesem Rahmen erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

§ 41 K-LF 2016 § 41


(1) Ziel dieser Beihilfe ist die Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der ersten Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung im Sinne des in Abs. 1 genannten Ziels gefördert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs laut Sozialversicherungsträger oder INVEKOS.

(3) Als Förderungswerber kommen aktive Landwirte im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Frage, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte), sowie eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Ehepartner oder Partner in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden. Die Beihilfe wird ausschließlich Kleinst- und kleinen Unternehmen gemäß Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.

(4) Der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation wird durch eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Liegt der Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.

(5) Der Förderungswerber hat den Förderungsantrag innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Niederlassung zu stellen. Die Bewirtschaftung des Betriebes ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zur gewährleisten.

(6) Die Höhe der Förderung errechnet sich wie folgt:

a)

Die Förderung beträgt pauschal € 2.500,-, wenn der mit der Bewirtschaftung des Betriebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand mindestens 0,5 bis unter 1 betriebliche Arbeitskräfte im Sinne der Sonderrichtlinie des BMLFUW für die Umsetzung von „Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020“, Zl. BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014 (SRL Projektförderungen), beträgt.

b)

Die Förderung beträgt pauschal € 8.000,-, wenn der mit der Bewirtschaftung des Betriebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand mehr als 1 betriebliche Arbeitskraft im Sinne der SRL Projektförderungen, beträgt.

c)

Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von € 3.000,-- gewährt. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen.

d)

Wird innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung der Nachweis einer einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung oder einer höheren Ausbildung erbracht, wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung in der Höhe von € 4.000,-- gewährt.

(7) Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Betriebskonzeptes gebunden.

(8) Die Beihilfe wird in zwei Teilbeträgen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausbezahlt.

§ 42 K-LF 2016 § 42


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung und Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen im öffentlichen Interesse,

b)

infrastrukturelle Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes und der ökologischen Funktionsfähigkeit von Kleingewässern, Vorflutern, Uferbereichen und Feuchtflächen sowie Verbesserung der Abflusssituation im landwirtschaftlichen Einzugsgebiet oder zur Verminderung schädlicher Bodenerosion einschließlich der Einlösung der dazu erforderlichen Grundflächen.

(3) Als Förderungswerber für diese Förderungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 % der förderbaren Gesamtkosten betragen.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens € 10,-- je ha verbesserter Fläche und Jahr erbracht wurden.

§ 43 K-LF 2016 § 43


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen sowie die Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und der damit verbundenen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Investitionskosten

aa)

zur Anlage von Streuobstbeständen und Landschaftselementen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung,

bb)

für Almschutzmaßnahmen und Schwendungen im Rahmen von Wald-Weide-Trennungen aus ökologischen Gründen,

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Boden- und Besitzstruktur, zum Erosionsschutz und zur Flurentwicklung, die im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sind, im Wege von Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungs- oder Teilungsverfahren nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, oder im Wege von Einforstungsverfahren nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, durchgeführt werden

aa)

durch Förderung der Kosten für die Grundaufbringung zur Sicherung und Schaffung einer funktionsfähigen Kulturlandschaft einschließlich der Deckung des Bedarfes für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz,

bb)

durch Förderung der Kosten für Vermessung, Planung und Durchführung,

cc)

durch Förderung von Investitionskosten für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den förderbaren Kosten in der Höhe von bis zu 90 % gewährt werden.

(5) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz & Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

§ 44 K-LF 2016 § 44


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen für baukulturell wertvolle Gebäude, soweit diese den ländlichen Charakter, insbesondere des Dorfes oder eines Dorfteiles, in besonderer Weise herausstreichen oder die dörfliche Substanz erhalten.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Revitalisierung und Sanierung kulturell wertvoller traditioneller land-, forst- und almwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Gebäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Getreidespeicher, Brechelstuben und dergleichen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Landschaftsbereich dienen, gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei:

a)

zu Planungskosten, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes auf landwirtschaftlichen Betrieben dienen, Beihilfen bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden können,

b)

bei Investitionen, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes dienen, Beihilfen bis zu 30 % der anerkannten Kosten gewährt werden können,

c)

die kumulierte Beihilfe für Investitions- und Planungskosten den Höchstsatz von 60 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen darf.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Der Antragsteller muss Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Kärnten mit einer Mindestflächenausstattung von 2 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche sein. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb muss vom Förderungswerber bzw. von jener Person, die die langfristige und wirksame Kontrolle innehat, ganzjährig selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Agrargemeinschaften nach dem K-FLG.

b)

Der Förderungswerber muss eine den Zielsetzungen der jeweiligen Maßnahme entsprechende ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Nutzung und Instandhaltung des jeweiligen Investitionsgegenstandes über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Erhalt der Förderungsmittel sicherstellen.

c)

Der Antragsteller muss ein positives bauhistorisch volkskundliches Fachgutachten hinsichtlich der Förderungsziele bzw. Kriterien vorlegen.

d)

Die Investitionen bzw. Aufwendungen, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen, dürfen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebes beitragen.

e)

Die Obergrenze der Beilhilfe pro Betrieb beträgt € 10.000,-.

f)

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz & Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

§ 45 K-LF 2016 § 45


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe zu veranlassen, Versicherungen zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.

(5) Förderbar sind Versicherungsprämien, welche ausschließlich die Kosten für den Ausgleich der Verluste aus Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen ausgleichen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind.

§ 46 K-LF 2016 § 46


(1) Ziel dieser Förderung ist die Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes, sowie der Schutz vor Naturgefahren und die Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung),

b)

Aufforstung inkl. Ergänzung von Naturverjüngung

c)

Pflege,

d)

Bestandesumbau,

e)

Unterbau,

f)

Kontrollzaun,

g)

Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung,

h)

Bermen,

i)

einfache technische Werke,

j)

Querfällungen, Verankerungen,

k)

Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag,

l)

Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen und gleichwertigen Instrumenten.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse und Gemeinden in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Zuschuss zu den tatsächlich getätigten, anrechenbaren Investitionskosten oder auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt:

a)

im Ausmaß von bis zu 60 %;

b)

für Vorhaben auf Waldflächen, die sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) befinden, im Ausmaß von bis zu 80 %;

c)

für Vorhaben gemäß Abs. 2 lit. l im Ausmaß von bis zu 40 %.

(5) Vorhaben gemäß Abs. 2 lit. g bis k werden nur auf Waldflächen gefördert, die sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) befinden.

§ 47 K-LF 2016 § 47


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Errichtung und Verbesserung von Infrastruktur zur Erhaltung, Verbesserung und zum Wiederaufbau der Funktionen von Wäldern durch eine angemessene und landschaftsschonende Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Errichtung von Forststraßen in landschaftsschonender Bauweise,

b)

der Umbau und die Adaptierung von Forststraßen, die dem Stand der Technik und den Anforderungen der Umwelt nicht mehr entsprechen.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse und Gemeinden in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Die Errichtung von Forststraßen oder der Umbau bzw. die Adaptierung von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechenden Forststraßen ist auf den für nachhaltige Waldbewirtschaftung notwendigen Erschließungsbedarf unter Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte bei sparsamster Inanspruchnahme von Waldboden zu beschränken. Hierbei sind Gelände, Besitzstruktur und sonstige Bringungsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen.

b)

Je Förderungswerber darf nur die Errichtung von maximal 3.500 lfm Forststraße pro Jahr gefördert werden.

c)

Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder trotz der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.

§ 48 K-LF 2016 § 48


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Förderung einer überbetrieblichen nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die Erweiterung bestehender Koordinierungs- und Beratungsstellen, die Unterstützung eines gemeinschaftlichen Verkaufes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Erhöhung der Wertschöpfung durch gemeinsames Auftreten am Holzmarkt.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen zur Gründung von Waldbesitzervereinigungen, zum Einsatz von Waldhelfern in der überbetrieblichen Waldbewirtschaftung und zum Einsatz forstlicher Fachkräfte zum Ausbau von Serviceleistungen gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

§ 49 K-LF 2016 § 49


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

§ 50 K-LF 2016 § 50


(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltungen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Verwertbarkeit seiner Produkte aufzuklären. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

der Ankauf oder die Herstellung von Informationsmaterial sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen,

b)

Maßnahmen der Waldpädagogik insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit unter der besonderen Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen,

c)

die Abhaltung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,

d)

Veranschaulichung von neuen Erzeugnissen, Technologien, Verfahren, Prozessen, Anwendungen, Forschungs- und Versuchsergebnissen zur Bewusstseinsbildung und zur Unterstützung einer raschen Verbreitung und erfolgreichen Umsetzung in die Praxis durch Demonstrationsvorhaben.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Wissenstransfer, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen im Forstsektor in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der anerkannten Investitions-, Sach- und Personalkosten erfolgen.

§ 51 K-LF 2016 § 51


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erreichung standortgerechter, stabiler Mischwälder.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung, Anbringung und Errichtung von Schutzmitteln zum Schutz von standortgerechten Mischbaumarten gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften. Für Waldflächen, die als Eigenjagdgebiete gemäß Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, anerkannt sind, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienpunkt nicht möglich.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der anerkannten Kosten oder auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt.

§ 52 K-LF 2016 § 52


(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist der Schutz des Waldes vor Schädlingsmassenvermehrungen nach Katastrophenfällen oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die zeitgerechte Aufarbeitung von Schadhölzern, insbesondere nach Sturm, Schneebruch und Borkenkäferschäden gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Durchführung von Forstschutzmaßnahmen wie Entrindung, Begiftung, Abtransport des Holzes ohne Zwischenlagerung im Wald und Aufarbeitung (fratten, häckseln oder verbrennen) des Schlagrücklasses (Äste, Wipfel) erfolgt.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von in Höhe von bis zu € 1.000,-- pro Hektar Schadensfläche gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten, dass Förderungen erst ab einem Ausmaß von zumindest 0,3 ha Schadensfläche, die von einem Amtssachverständigen ausgewiesen werden, gewährt werden können.

§ 53 K-LF 2016 § 53


(1) Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2012;

b)

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2015;

c)

Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;

d)

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2015;

e)

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;

f)

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;

g)

Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013,

h)

Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2014.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015;

b)

Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015;

c)

Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013;

d)

Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2015;

e)

Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013.

§ 54 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, mit der Richtlinien über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie), LGBl. Nr. 6/2006, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 90/2008, außer Kraft.

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 (K-LF 2016) Fundstelle


Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juli 2016,
mit der die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016 – K-LFF 2016) erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 55/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2012, wird verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§

1                Geltungsbereich und Geltungsdauer

§

2                Förderungsgegenstände

§

3                Förderungswerber

§

4                Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§

5                Art der Förderung

§

6                Höhe der Förderung

§

7                Investitionen

§

8                Personalaufwand

§

9                Sachaufwand

§

10             Nutzung und Instandhaltung, Versicherungspflicht

§

11             Abrechnung

II. Teil
Förderungsabwicklung

§

12             Förderungsabwicklungsstellen

§

13             Förderungsantrag

§

14             Bearbeitung der Förderungsanträge

§

15             Entscheidung

§

16             Auszahlung

§

17             Kontrolle

§

18             Aufbewahrung der Unterlagen

§

19             Richtlinieneinschränkungen

§

20             Rückforderung

§

21             Datenverwendung

§

22             Publikation

§

23             Subjektives Recht

§

24             Auflage von technischen Leitlinien und Normen

III. Teil
Förderbare Maßnahmen

1. Abschnitt
Förderungsabwicklungsstelle Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten

§

25             Beihilfen für Informationsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft

                   (Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

26             Beihilfen zur begleitenden land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung

                   (Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

27             Beihilfen für Beratungsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft

                   (Art. 22 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

28             Beihilfen zur Qualitätsverbesserung im Pflanzen-, Garten-, Gemüse- und Obst-   bau

                   (Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

29             Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten durch integrierten Pflan-   zenschutz

§

30             Beihilfen zur Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung

                   (Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

31             Beihilfen zum Ankauf von Hochleistungszuchttieren

§

31a Beihilfen zur Haltung von Zuchtstuten

§

32             Maßnahmen der sozialen Betriebshilfe

                   (Art. 23 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

33             Beihilfen für Markterschließung und Absatzförderung

                   (Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

34             Maßnahmen der Kärntner Bauernhilfe

2. Abschnitt
Förderungsabwicklungsstelle Landarbeiterkammer Kärnten

§

35             Förderung für den Landarbeitereigenheimbau

3. Abschnitt
Förderabwicklungsstelle Kärntner Landesregierung

§

36             Beihilfen zur Verkehrserschließung ländlicher Gebiete

                   (Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

37             Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen Wegenetzes – Modell Kärnten

§

38             Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

                   (Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

39             Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von land-    wirtschaftlichen Erzeugnissen

                   (Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

40             Beihilfen zur Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

§

41             Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

                   (Art. 18 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

42             Beihilfen zum landwirtschaftlichen Wasserbau

                   (Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

43             Beihilfen für ökologisch wertvolle Maßnahmen

                   (Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

44             Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes

                   (Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

45             Beihilfen zu Prämienkosten von Sturmschadenversicherungen

                   (Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

46             Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen

§

47             Beihilfen für Maßnahmen der Forsterschließung

§

48             Beihilfen für Waldbesitzervereinigungen

§

49             Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von Holz und Biomasse aus    forstlicher Produktion

§

50             Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

                   (Art. 38 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

§

51             Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der     Waldökosysteme

§

52             Beihilfen zur Aufarbeitung von Schadhölzern

IV. Teil
Schlussbestimmungen

§

53             Verweisungen

§

54             Inkrafttreten

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