§ 50 K-LF 2016 § 50

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltungen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Verwertbarkeit seiner Produkte aufzuklären. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

der Ankauf oder die Herstellung von Informationsmaterial sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen,

b)

Maßnahmen der Waldpädagogik insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit unter der besonderen Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen,

c)

die Abhaltung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,

d)

Veranschaulichung von neuen Erzeugnissen, Technologien, Verfahren, Prozessen, Anwendungen, Forschungs- und Versuchsergebnissen zur Bewusstseinsbildung und zur Unterstützung einer raschen Verbreitung und erfolgreichen Umsetzung in die Praxis durch Demonstrationsvorhaben.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Wissenstransfer, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen im Forstsektor in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der anerkannten Investitions-, Sach- und Personalkosten erfolgen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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