§ 40 K-LF 2016 § 40

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Schaffung eines Anreizes zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich sowie zur Schaffung neuer Einkommensmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch die Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren zur Be- und Verarbeitung im landwirtschaftsnahen Bereich.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Investitionen zur Diversifizierung und Schaffung alternativer Einkommensmöglichkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich insbesondere im Rahmen der Freizeitwirtschaft, des Tourismus und Handwerks und von kommunalen und sozialen Dienstleistungen,

b)

Investitionen zur Herstellung, Be- und Verarbeitung, Verbesserung und Sicherung der Qualität von bäuerlichen Produkten insbesondere unter Berücksichtigung der Hygiene und des Schutzes der Umwelt,

c)

Investitionen zur Neuausrichtung, Innovation und Kooperation im landwirtschaftsnahen Bereich,

d)

Aufwendungen für den Erwerb von Fachwissen und Beratungsleistungen, sofern diese direkt mit der Projektumsetzung im Zusammenhang stehen,

e)

Aufwendungen zur Erstellung von Projektkonzepten insbesondere zur Einbeziehung landwirtschaftlicher Betriebe in lokale und regionale Wertschöpfungsketten,

f)

Aufwendungen für die Durchführung von Marktanalysen und die Produktentwicklung inklusive der in diesem Rahmen erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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