(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Schaffung eines Anreizes zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich sowie zur Schaffung neuer Einkommensmöglichkeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch die Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren zur Be- und Verarbeitung im landwirtschaftsnahen Bereich.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
a) | Investitionen zur Diversifizierung und Schaffung alternativer Einkommensmöglichkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich insbesondere im Rahmen der Freizeitwirtschaft, des Tourismus und Handwerks und von kommunalen und sozialen Dienstleistungen, | |||||||||
b) | Investitionen zur Herstellung, Be- und Verarbeitung, Verbesserung und Sicherung der Qualität von bäuerlichen Produkten insbesondere unter Berücksichtigung der Hygiene und des Schutzes der Umwelt, | |||||||||
c) | Investitionen zur Neuausrichtung, Innovation und Kooperation im landwirtschaftsnahen Bereich, | |||||||||
d) | Aufwendungen für den Erwerb von Fachwissen und Beratungsleistungen, sofern diese direkt mit der Projektumsetzung im Zusammenhang stehen, | |||||||||
e) | Aufwendungen zur Erstellung von Projektkonzepten insbesondere zur Einbeziehung landwirtschaftlicher Betriebe in lokale und regionale Wertschöpfungsketten, | |||||||||
f) | Aufwendungen für die Durchführung von Marktanalysen und die Produktentwicklung inklusive der in diesem Rahmen erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen. |
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.
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