§ 38 K-LF 2016 § 38

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen, die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen, die Senkung der Produktionskosten, die Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, eine Steigerung der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte, die Erhaltung und Verbesserung der Hygienebedingungen, der Tierschutzstandards und der natürlichen Umwelt.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie im Bereich der Funktions- und Wirtschaftsräume einschließlich Biomasseheizanlagen,

b)

bauliche Investitionen im Bereich Almgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung notwendigen Einrichtungen und Anlagen sowie Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung sowie zur Abwasserreinigung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten, Wege zur inneren Erschließung,

c)

die Errichtung und Ausgestaltung von Zucht- und Erzeugungsanlagen für die Bienenhaltung und Honigerzeugung einschließlich des Erwerbs von technischen Hilfsmitteln und Geräten,

d)

der Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft,

e)

der Erwerb von landwirtschaftlichen Spezialmaschinen der Außenwirtschaft,

f)

technische Einrichtungen zur Beregnung (Kleinregner) und Bewässerung im Feldgemüsebau und für die Speisekartoffelproduktion,

g)

in der Sparte Gartenbau:

aa)

die Unterstützung baulicher Investitionen im Bereich Gewächshäuser einschließlich der für die Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Nebenräume und technischen Einrichtungen,

bb)

die Errichtung von Folientunnels,

cc)

Investitionen in Einrichtungen für die Speisepilzproduktion,

dd)

Investitionen zur Energieeinsparung in Gewächshäusern (elektronische Regeleinrichtungen und andere technische Einrichtungen) sowie zur Heizungsverbesserung und -umstellung,

ee)

Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einschließlich Mischwasserbehälter),

h)

in der Sparte Obst- und Weinbau (Dauerkulturen) die Anlage von Erwerbsobstkulturen sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen,

i)

bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen für standardisierte biogene Brennstoffe aus vorindustrieller Produktion (Hackgut, Stückholz, Energiekorn),

j)

der Ankauf von landwirtschaftsspezifischen Programmen zur Unterstützung der Betriebsführung (Agrarsoftware).

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten Investitionen in einen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im übrigen Gebiet gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der mit der Bewirtschaftung des Betriebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand im Zieljahr mindestens 0,3 betriebliche Arbeitskräfte (bAK) im Sinne der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnehmen im Rahmen des Österreichischen Programms für Ländliche Entwicklung 2014-2020 „LE-Projektförderungen“, GZ BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014, beträgt.

b)

Weiters müssen am Betrieb des Förderungswerbers mindestens 2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet werden. Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues, der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues sowie der Fischzucht und der Teichwirtschaft sind von dieser Voraussetzung ausgenommen.

c)

Förderwerber müssen die Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Betriebes entweder durch Ablegung einer Facharbeiterprüfung gemäß einem Ausführungsgesetz zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl Nr. 298/1990, oder einer gleichwertigen Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen oder anderen Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, oder eine höherwertige Ausbildung aufweisen oder über eine angemessene Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren verfügen.

d)

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und zur Darlegung der Einkommensverbesserung oder Stabilisierung des Einkommens ist ein Betriebsplan vorzulegen, der zumindest zu beinhalten hat:

aa)

Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes (Ausgangssituation),

bb)

Beschreibung der geplanten Investition,

cc)

Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze,

dd)

Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens (Verbesserung oder Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens des Betriebes). Bei Betriebskooperationen betrifft der Betriebsplan den zusammengeschlossenen Betrieb sowie gegebenenfalls die beteiligten Betriebe.

e)

Für Förderungen gemäß Abs. 2 lit. b sind Bestimmungen der lit. c und d nicht anzuwenden, sofern juristische Personen als Förderungswerber auftreten.

f)

Förderungswerber für den Förderungsgegenstand Abs. 2 lit. c, g und h haben einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert vorzuweisen.

g)

Bei Investitionen in Ställen darf ein Viehbesatz von 2,5 GVE/ha LN (Abs. 5 lit. c) nicht überschritten werden.

h)

Bei der Förderung almwirtschaftlicher Maßnahmen muss eine Bewirtschaftung entsprechend der örtlich üblichen Weidedauer und der vorhandenen Weidekapazitäten gegeben sein.

i)

Bei der Förderung von Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostaufbereitungsplatten ist:

aa)

die Einhaltung des ÖKL-Baumerkblattes Nr. 24, 7. Auflage 2015, „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger“ Voraussetzung. Eine davon abweichende Bemessung ist zulässig, sofern besondere örtliche Verhältnisse (insbesondere hinsichtlich des möglichen Ausbringzeitraumes, Güllekonsistenz, Einleitung von Haus- und Hofabwässern, Grünland- oder Ackerbewirtschaftung) zu berücksichtigen sind und die Düngerlagerkapazität mindestens sechs Monate beträgt (Ausnahme: Almwirtschaft).

bb)

im Fall von Jauche- und Güllegruben ist die Vorlage eines Dichtheitsattestes durch die bauausführende Firma erforderlich,

cc)

das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a „Kompostierung von Stallmist, Ernte- und Lagerresten“ ist einzuhalten.

j)

Investitionen zur Erfüllung von Unionsnormen werden ausschließlich Junglandwirten innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung gewährt.

k)

Für die Förderung zum Ankauf von Agrarsoftware ist die Teilnahme des Förderungswerbers an einer einschlägigen EDV-Fortbildung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden nachzuweisen.

l)

Für die Förderung von Biomasseheizanlagen gilt, dass nur Anlagen gefördert werden, die ausschließlich den Wärmebedarf des landwirtschaftlichen Betriebs und allfälliger Wohneinheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen decken. Die Anlagen dürfen ausschließlich mit Holzhackgut, Scheitholz oder Energiekorn betrieben werden. Der Nachweis einer Typenprüfung durch eine akkreditierte bzw. autorisierte Prüfstelle hinsichtlich Wirkungsgrads und Emissionen für Biomasseheizanlagen oder ein Nachweis einer behördlichen Einzelbetriebserlaubnis ist vorzulegen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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