(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung einer umweltschonenden landwirtschaftlichen Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
a) | die Errichtung oder Erneuerung von Warndienst- und Wetterstationen sowie die erforderlichen Erhebungen und Nachrichtenübermittlungen, | |||||||||
b) | der Betrieb von Warndienst- und Wetterstationen sowie die erforderlichen Erhebungen und Nachrichtenübermittlungen, | |||||||||
c) | die Tätigkeit von Mitarbeitern und Hilfskräften im Pflanzenschutzdienst, die der Vorbeugung dienen, indem sie Kontrolluntersuchungen oder Analysen vorsehen. | |||||||||
d) | die Bekämpfung von Virosen und virusähnlichen Krankheiten sowie deren Überträger in Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebieten, | |||||||||
e) | die Bekämpfung eines unvorhersehbaren sowie epidemischen Auftretens von Schadorganismen, durch welche lokal große Ernteverluste und gefährliche Verbreitungsherde entstehen können. |
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu Kosten für Investitionen sowie für Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes als de-minimis Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden.
(5) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen.
0 Kommentare zu § 29 K-LF 2016