§ 20 K-LF 2016 § 20

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlöschen, soweit

a)

die Organe der Förderungsabwicklungsstelle sowie die Prüforgane über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden,

b)

das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

c)

die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterlassen worden ist,

d)

vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten wurden,

e)

in dieser Richtlinie oder in der Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind,

f)

vorgesehene Berichte durch den Förderungswerber nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht worden sind, sofern eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Leistung entsprechende befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist,

g)

den Organen der Förderungsabwicklungsstelle und den Prüforganen die Einsicht in die Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen oder der Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen nicht gewährt wurde oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt wurden,

h)

die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen oder Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung nicht mehr überprüfbar ist,

i)

über das Vermögen des Förderungswerbers vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens, oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dessen Abschluss, ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint,

j)

die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde.

(2) Der rückzuerstattende Betrag ist mit 4 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach der Zinseszinsformel ab Datum der Auszahlung zu verzinsen.

(3) In sozialen Härtefällen kann die Rückzahlung auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der Förderungsabwicklungsstelle festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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