§ 13 K-LF 2016 § 13

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der schriftliche Förderungsantrag gemäß § 10 K-LWG hat insbesondere zu enthalten:

a)

Name und Anschrift des Förderungswerbers (bei juristischen Personen Angabe des nach außen Vertretungsbefugten und Verantwortlichen),

b)

den Bezug habenden Richtlinienpunkt sowie alle für die inhaltliche Beurteilung notwendigen Angaben,

c)

die Bankverbindung (Name des Kreditinstitutes, Namenskonto des Förderungswerbers [IBAN]),

d)

den Finanzierungsplan, sofern die Art der Förderungsmaßnahme dies zur Beurteilung erfordert; darin sind die Projektkosten nach Finanzierungsträgern (soweit bekannt) einschließlich der Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags aufzuschlüsseln, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten darzustellen und auszuweisen, ob die Angabe ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt sowie ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist; bei einem Förderungsvorhaben, das sich über mehrere Finanzjahre erstreckt, gilt der Förderungsantrag für die gesamte Laufzeit; der vorgesehene jahresweise Einsatz der Landesmittel ist zusätzlich anzugeben; erfordert die Art des Projektes die Gewährung von Vorauszahlungen, ist deren jeweilige Höhe anzugeben und zu begründen,

e)

Datum und Unterschrift des Förderungswerbers, mit der die Richtigkeit der Angaben im Antrag sowie in den zugehörigen Unterlagen bestätigt wird,

f)

Angaben zur Größe des Unternehmens,

g)

Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und des Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens.

(2) Die Förderungsabwicklungsstellen haben nach Tunlichkeit für die einzelnen förderbaren Maßnahmen Formblätter für die Förderungsanträge bereitzustellen.

(3) Die dem Antrag zugrunde liegende Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der durch Genehmigung des Antrages zwischen dem Förderungswerber und dem Land zustande kommt.

(4) Dem Förderungsantrag ist eine vom Förderungswerber unterschriebene Verpflichtungserklärung anzuschließen, die einen integrierten Bestandteil des Antrages bildet. Die Verpflichtungserklärung hat zumindest zu enthalten:

a)

eine Erklärung des Förderungswerbers bezüglich widmungsgemäßer und ökonomischer Verwendung des Förderungsbetrages,

b)

Regelungen bezüglich Rückforderungen nach § 20 bei widmungswidrigen Verwendungen,

c)

Regelung bezüglich Kontrolle nach § 17,

d)

Regelungen über die Vorlage von Verwendungsnachweisen und Rechnungsabschlüssen nach § 11,

e)

Regelungen nach § 20 hinsichtlich der Anzeigepflicht des Förderungswerbers über Ereignisse, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung der Förderungszusage erfordern,

f)

Bestimmungen nach § 18 hinsichtlich der Aufbewahrungen der das Projekt betreffenden Unterlagen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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