(1) Die Höhe der Förderung ist im III. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter € 100,-- werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.
(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.
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