§ 6 K-LF 2016 § 6

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Höhe der Förderung ist im III. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter € 100,-- werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.

(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-LF 2016
§ 7 K-LF 2016