(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:
a) | Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten; | |||||||||
b) | Landarbeiterkammer Kärnten; | |||||||||
c) | Kärntner Landesregierung. |
(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.
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