§ 12 K-LF 2016 § 12

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:

a)

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;

b)

Landarbeiterkammer Kärnten;

c)

Kärntner Landesregierung.

(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 K-LF 2016
§ 13 K-LF 2016