(1) Die Förderungsabwicklungsstellen haben für eine geeignete Information, insbesondere im Internet, der möglichen Förderungswerber vorzusorgen.
(2) Informationen über die Förderungsempfänger sind gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ab dem 1. Juli 2016 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht gilt erst ab einer Förderungshöhe von mehr als € 500.000,-- bzw. von mehr als € 60.000,-- für Beihilfen an Erzeuger im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion.
0 Kommentare zu § 22 K-LF 2016