Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Gemäß § 11 Abs. 1 K-LWG besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Fördervertrages.
In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 K-LF 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 K-LF 2016