(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag mit der Verpflichtungserklärung entgegenzunehmen, mit einem Einlaufstempel zu versehen, zu protokollieren und hinsichtlich seiner inhaltlichen und formellen Richtigkeit (Vollständigkeit, eigenhändige Unterschrift, Rechtzeitigkeit usw) zu prüfen. Unvollständige Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben oder Unterlagen der Förderungsabwicklungsstelle vorgelegt sind.
(2) Die Förderungsanträge sind in der Reihenfolge des Einlangens zu bearbeiten. Diesbezüglich ist das Datum des Einlaufstempels der Förderungsabwicklungsstelle für die vollständige Einreichung maßgeblich.
0 Kommentare zu § 14 K-LF 2016