(1) Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Beihilfen aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal- und Sachaufwand erfolgen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.
(2) Eine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) | Zuweisung eines wirtschaftlichen Vorteils, | |||||||||
b) | an einen Unternehmer, | |||||||||
c) | Transfer staatlicher Mittel, | |||||||||
d) | Selektivität des Vorteils, | |||||||||
sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. |
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