§ 5 K-LF 2016 § 5

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Beihilfen aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal- und Sachaufwand erfolgen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.

(2) Eine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Zuweisung eines wirtschaftlichen Vorteils,

b)

an einen Unternehmer,

c)

Transfer staatlicher Mittel,

d)

Selektivität des Vorteils,

sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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