(1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist.
(2) Die Gewährung von Beihilfen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freizustellen sind, erfolgt frühestens nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Kommissionsdienststellen und ist mit 31.12.2020 befristet.
0 Kommentare zu § 1 K-LF 2016