§ 1 K-LF 2016 § 1

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist.

(2) Die Gewährung von Beihilfen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freizustellen sind, erfolgt frühestens nach Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die Kommissionsdienststellen und ist mit 31.12.2020 befristet.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-LF 2016