§ 9 K-LF 2016 § 9

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als Sachaufwand ist der mit der Projektumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nachlässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UstG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heranzuziehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.

(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.

(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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