(1) Der für die Umsetzung der Projekte notwendige Personalaufwand ist maximal in jenem Ausmaß förderbar, der sich aus dem Gehaltsschema des Landes Kärnten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, gemäß § 173 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, nach Maßgabe der vergleichbaren Ausbildung und des Dienstalters, ergibt. Höchstbemessungsgrundlage ist das Gehalt der Dienstklasse VII/2 gemäß Gehaltsschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Bemessungsgrundlage für monatlichen Personalaufwand: Ein Zwölftel der Summe aus Jahresgehalt und Dienstgeberbeiträgen (eingeschlossen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gemäß § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes). Ist das geförderte Personal nicht ausschließlich für das Vorhaben tätig, sind die Personalkosten entsprechend zu aliquotieren.
(3) Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen oder Rückdeckungsversicherungsprämien für Abfertigungen sowie sonstige personalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen.
(4) Werden Personalkosten für Personen verrechnet, die in mehreren geförderten Projekten mitarbeiten, ist von diesen die gesamte Arbeitszeit projektbezogen zu dokumentieren und darzustellen, aus welchen anderen Förderungsschienen die Personalkosten dieser Personen finanziert werden.
0 Kommentare zu § 8 K-LF 2016