(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag – erforderlichenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen und Einschränkungen – zu genehmigen oder abzulehnen. Das Ergebnis dieser Entscheidung hat die Förderungsabwicklungsstelle dem Förderungswerber – im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe – unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Dieser Fördervertrag hat gemäß § 11 Abs. 2 K-LWG jedenfalls zu beinhalten:
a) | die den Förderungswerber betreffenden Bestimmungen der Förderungsrichtlinien, | |||||||||
b) | die Art und das Ausmaß der Förderung, | |||||||||
c) | den Zeitpunkt und allenfalls die Dauer der Förderung. |
(3) Der Fördervertrag besteht aus dem Förderungsantrag einschließlich der Verpflichtungserklärung und der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung an den Förderungswerber durch die Förderungsabwicklungsstelle zwischen dem Förderungswerber und dem Land Kärnten zustande.
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