§ 15 K-LF 2016 § 15

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat den Förderungsantrag – erforderlichenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen und Einschränkungen – zu genehmigen oder abzulehnen. Das Ergebnis dieser Entscheidung hat die Förderungsabwicklungsstelle dem Förderungswerber – im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe – unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Förderungszusage erfolgt in einem schriftlichen Förderungsvertrag. Dieser Fördervertrag hat gemäß § 11 Abs. 2 K-LWG jedenfalls zu beinhalten:

a)

die den Förderungswerber betreffenden Bestimmungen der Förderungsrichtlinien,

b)

die Art und das Ausmaß der Förderung,

c)

den Zeitpunkt und allenfalls die Dauer der Förderung.

(3) Der Fördervertrag besteht aus dem Förderungsantrag einschließlich der Verpflichtungserklärung und der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Verständigung von der Genehmigung an den Förderungswerber durch die Förderungsabwicklungsstelle zwischen dem Förderungswerber und dem Land Kärnten zustande.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-LF 2016
§ 16 K-LF 2016