§ 25 K-LF 2016 § 25

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Verbesserung der Qualifikationen vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich und den damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

b)

die Leistungsverbesserung und Realisierung von Kostensenkungspotentialen, Optimierung von Arbeitsabläufen, Zusammenarbeit in Produktion und Vermarktung, Erhöhung der Wertschöpfung aus der land- und forstwirtschaftlichen Produktion,

c)

die Verbesserung, Adaptierung und verbreiterte Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Hygiene,

d)

die Qualitätssteigerung und -sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, Weiterentwicklung der regionalspezifischen Verarbeitung und Vermarktung von Produkten,

e)

die Entwicklung und Verbreitung von Produktionsalternativen und Systemen für erneuerbare Energien,

f)

der Aufbau innovativer Erwerbskombinationen zur Einkommenssicherung und Entwicklung neuer, marktgerechter Dienstleistungen,

g)

die Qualifizierung zur Umstellung auf Tätigkeiten für den landwirtschaftsnahen und den außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für Dienstleistungen, welche mit der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Tätigkeit kombinierbar sind,

h)

die Verbesserung der für die Entwicklung des ländlichen Raumes unerlässlichen Qualifizierungsinfrastruktur, soweit diese nicht nach anderen landesgesetzlichen oder sonstigen zwingenden Bestimmungen ohnedies aufzuweisen ist,

i)

die Förderung von Aktivitäten zur Vernetzung von Einrichtungen im Interesse der Bildungsarbeit im ländlichen Raum unter besonderer Berücksichtigung ländlicher Jugendaktivitäten,

j)

die Unterstützung von Jugendorganisationen im ländlichen Raum bei der Entwicklung und Durchführung von integrativer agrarisch orientierter Bildungsarbeit,

k)

die Verbesserung des allgemeinen Verständnisses der Bevölkerung für die Funktionen der Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes und für die nachhaltige Sicherung dieser Funktionen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen,

b)

die Erstellung und der Ankauf von Lehr- und Bildungsmaterialien,

c)

die Entwicklung, Dokumentation, Information, Evaluierung und Qualitätssicherung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen,

d)

die Erstellung von Konzepten und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zum Aufbau von Bildungskooperationen, Demonstrationsbetrieben und Demonstrationsprojekten,

e)

die Durchführung von Jugendveranstaltungen in Form von Wettbewerben und Ausstellungen, Entwicklung und Durchführung von jugendspezifischen Aus- und Fortbildungsprogrammen.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Informationsmaßnahmen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Projektleiter, Referenten, Kursleiter und sonstige eingebundene Personen müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich und methodisch qualifiziert sein.

b)

Für Lehrgänge, Praktika oder Ausbildungsgänge im Rahmen eines normalen Ausbildungsprogramms oder Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundär- oder Tertiärbereiches werden keine Förderungen gewährt.

c)

Bei Veranstalterförderung gemäß Abs. 2 sind bei der Festsetzung der Gebühren und sonstiger Kosten, die von den Teilnehmern zu tragen sind, die Förderungsmittel zu berücksichtigen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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