§ 34 K-LF 2016 § 34

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Ziel dieser Förderung ist die rasche und unbürokratische Ersthilfestellung für bäuerliche Familien, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notsituation geraten sind.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei:

a)

Tod, schwerer Krankheit oder schwerem Unfall von auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern diese überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebunden sind;

b)

Totalverlust des Wohngebäudes der bäuerlichen Familie durch Brandschaden, Lawinenereignis, Muren und dergleichen.

(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen aktuell überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebundene Familienangehörige des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines einmaligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. € 1.000,-- und bis zu € 10.000,-- gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, gehalten werden.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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