§ 36 K-LF 2016 § 36

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine landschaftsschonende Erschließung der ländlichen, insbesondere der landwirtschaftlichen Siedlungsbereiche, vorrangig der bäuerlichen Dauersiedlungen, aber auch von landwirtschaftlichen Flächen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können die Neuerrichtung, der Umbau und die Instandsetzung, die Durchführung baulicher Instandhaltungsmaßnahmen wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen an der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäß Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten, Wirtschafts-, und Almwege, sonstige Verkehrsflächen, zB Parkplätze, Wirtschaftsflächen und Materialseilbahnen gefördert werden. Nicht förderbar sind jedenfalls der Neu- und Umbau und die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Zweitwohnsitzen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich des Winterdienstes.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte von Beihilfen betreffend Anlagen und Maßnahmen, welche überwiegend der innerbetrieblichen Erschließung dienen, kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt. Für Anlagen und Maßnahmen, die ausschließlich der innerbetrieblichen Erschließung dienen, darf der Zuschuss 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 11 sowie 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet nicht überschreiten.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Bei Planung und Baudurchführung ist der Stand der Technik zu beachten. Insbesondere sind die technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr anzuwenden.

b)

Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushaltes sind zu beachten. Soweit möglich, sind naturnahe Bauweisen anzustreben.

c)

Fahrbahnbreiten über 3,50 m können nur bei nachgewiesener verkehrsbedingter Notwendigkeit gefördert werden.

d)

Die Anlagen sind vom Förderungsempfänger ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu nutzen. Die Verpflichtung zur dauernden Instandhaltung durch den Förderungsempfänger ist von der Förderungsabwicklungsstelle sicherzustellen.

(6) Die Förderung von Anlagen und Maßnahmen, welche nicht überwiegend der innerbetrieblichen Erschließung dienen, ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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