(1) Ziel dieser Förderung ist die Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes, sowie der Schutz vor Naturgefahren und die Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
a) | Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung), | |||||||||
b) | Aufforstung inkl. Ergänzung von Naturverjüngung | |||||||||
c) | Pflege, | |||||||||
d) | Bestandesumbau, | |||||||||
e) | Unterbau, | |||||||||
f) | Kontrollzaun, | |||||||||
g) | Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung, | |||||||||
h) | Bermen, | |||||||||
i) | einfache technische Werke, | |||||||||
j) | Querfällungen, Verankerungen, | |||||||||
k) | Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag, | |||||||||
l) | Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen und gleichwertigen Instrumenten. |
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse und Gemeinden in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.
(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Zuschuss zu den tatsächlich getätigten, anrechenbaren Investitionskosten oder auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt:
a) | im Ausmaß von bis zu 60 %; | |||||||||
b) | für Vorhaben auf Waldflächen, die sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) befinden, im Ausmaß von bis zu 80 %; | |||||||||
c) | für Vorhaben gemäß Abs. 2 lit. l im Ausmaß von bis zu 40 %. |
(5) Vorhaben gemäß Abs. 2 lit. g bis k werden nur auf Waldflächen gefördert, die sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) befinden.
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