§ 37 K-LF 2016 § 37

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine flächendeckende und kontinuierliche Erhaltung der Straßen und Wege, um einerseits die bauliche Substanz zu erhalten und das investierte volkswirtschaftliche Vermögen zu sichern sowie andererseits den Straßenbenützern ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandsetzung der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. sowie kleinflächige Umbauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäß K-StrG sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werden. Nicht förderbar sind die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne K-OBG Zufahrten zu Ferienwohnhäusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Bei Planung und Baudurchführung ist der Stand der Technik zu beachten. Insbesondere sind die technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr anzuwenden.

b)

Die Erhaltung von Fahrbahnbreiten über 3,50 m kann nur bei nachgewiesener verkehrsbedingter Notwendigkeit gefördert werden.

c)

Die Anlagen müssen nach den Grundsätzen des ländlichen Straßenbaues errichtet sowie ausreichend dimensioniert sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung einen schadensarmen Fahrbahnzustand aufweisen.

d)

Die Anlagen sind vom Förderungsempfänger ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu nutzen. Die Verpflichtung zur dauernden Instandhaltung durch den Förderungsempfänger ist von der Förderungsabwicklungsstelle sicherzustellen.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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