(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte, zur Entwicklung von neuen Produkten, zur Anpassung an die Nachfrage, zur Entwicklung und Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
a) | die Errichtung baulicher Maßnahmen, der Erwerb von Maschinen und Anlagen, technische Einrichtungen für die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, | |||||||||
b) | Kosten für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit einschließlich Durchführbarkeitsstudien. |
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Beihilfen für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 38 AEUV werden als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
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