§ 35 K-LF 2016 § 35

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erhaltung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft und eine Verhinderung der Abwanderung in andere Berufe.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.

(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Arbeiter und Angestellte von Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt:

a)

bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von unter 60 % der Einkommensobergrenze: € 5.800,-,

b)

bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von 60 % bis 80 % der Einkommensobergrenze: € 2.900,-,

c)

bei einem Jahresnetto-Familieneinkommen von mehr als 80 % der Einkommensobergrenze: € 1.500,-,

d)

der angeführte Investitionszuschuss kann für jedes im Familienverband lebende unversorgte Kind, für das Familienbeihilfe des Bundes bezogen wird, um € 730,-- überschritten werden, jedoch nur insoweit, als der Investitionszuschuss nicht mehr als 40 % der förderbaren Gesamtkosten beträgt. Der Kinderzuschuss wird auch für jene Kinder, die zwischen der Einreichung des Antrages und der Fertigstellung geboren werden, gewährt.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Die Investitionszuschüsse können nur gewährt werden, wenn das Jahresnetto-Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt: 1 Person € 34.000,-, 2 Personen € 50.000,-, für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 5.000,-.

b)

Die Berechnung des Jahresnetto-Familieneinkommens hat auf Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung gemäß Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erfolgen, wobei Steuerfreibezüge wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (§ 3 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) dem Einkommen zuzuzählen sind. Bei Einkünften aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ist der steuerrechtliche Einheitswert dem Jahresnettoeinkommen hinzuzufügen.

c)

Der Förderungswerber muss in den letzten zehn Jahren vor der Gewährung mindestens sechs Jahre oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen eine land- und forstwirtschaftliche Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen oder anderen Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, ausgeübt haben. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld sowie die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes beim Bundesheer oder des Zivildienstes gelten nicht als Unterbrechung, sofern der Bewerber sowohl vor als auch nach diesen Zeiten als Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft berufstätig war. In Berufen mit Saisonarbeitszeit (Almpersonal etc.) zählt jede Saison als volles Jahr.

d)

Eigenheime und Eigentumswohnungen können nur dann gefördert werden, wenn sie ausschließlich zur Befriedigung eines eigenen dringenden Wohnraumbedürfnisses und nicht für einen anderen Zweck errichtet werden.

(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 K-LF 2016
§ 36 K-LF 2016