§ 27 K-LF 2016 § 27

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Verbesserung der Qualifikationen, vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen, ökologischen Bereich und den damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

b)

die Bereitstellung einer individuellen Problemlösungshilfe,

c)

die Verbesserung, Adaptierung und verbreiterte Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Hygiene,

d)

die Förderung einer Bewusstseinsbildung in Bezug auf die multifunktionalen Leistungen der Land- und Forstwirtschaft,

e)

die Unterstützung einer zukunftsorientierten Entwicklung der bäuerlichen Familien unter besonderer Berücksichtigung der Stellung und Möglichkeiten der Frauen in der bäuerlichen Familie und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,

f)

die zukunftsorientierte Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 K-LF 2016
§ 28 K-LF 2016