§ 18 K-LF 2016 § 18

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren.

(2) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die Aufzeichnungen oder Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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