§ 28 K-LF 2016 § 28

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung pflanzlicher Produkte und Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Pflanzenbau, insbesondere Erarbeitung von praxisbezogenen Erkenntnissen im Hinblick auf qualitative, ökologische und strukturelle Verbesserungen auf dem Gebiet des Pflanzen- und Futterbaues und Einführung derartiger Erkenntnisse in die landwirtschaftliche Praxis,

b)

die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und des Absatzes unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse,

c)

die Schulung und Aufklärung in marktwirtschaftlichen Belangen zur Nutzung von gegebenen Marktchancen im In- und Ausland, insbesondere im Hinblick auf internationale Entwicklungen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können fach- und zielspezifische Veranstaltungen, einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von in Abs. 2 genannten Veranstaltungen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung hat der Förderungswerber

a)

dem Förderungsantrag eine Projektbeschreibung beizuschließen, die insbesondere die Zielsetzung und zeitliche Begrenzung des Projektes, die Darstellung und Begründung der aktuellen Anforderungen an den Pflanzenbau jedes einzelnen Vorhabens sowie die beabsichtigte Veröffentlichung oder Verwendung der Ergebnisse unter Angabe des Informationsmediums zu enthalten hat,

b)

die Maßnahmen mit land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten des Bundes zu koordinieren. Über den detaillierten Verlauf und die Veröffentlichung des Ergebnisses des Vorhabens ist mit dem Verwendungsnachweis zu berichten. Veröffentlichungen sind dem Verwendungsnachweis beizuschließen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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