§ 43 K-LF 2016 § 43

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen sowie die Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und der damit verbundenen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Investitionskosten

aa)

zur Anlage von Streuobstbeständen und Landschaftselementen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung,

bb)

für Almschutzmaßnahmen und Schwendungen im Rahmen von Wald-Weide-Trennungen aus ökologischen Gründen,

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Boden- und Besitzstruktur, zum Erosionsschutz und zur Flurentwicklung, die im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sind, im Wege von Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungs- oder Teilungsverfahren nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, oder im Wege von Einforstungsverfahren nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, durchgeführt werden

aa)

durch Förderung der Kosten für die Grundaufbringung zur Sicherung und Schaffung einer funktionsfähigen Kulturlandschaft einschließlich der Deckung des Bedarfes für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz,

bb)

durch Förderung der Kosten für Vermessung, Planung und Durchführung,

cc)

durch Förderung von Investitionskosten für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den förderbaren Kosten in der Höhe von bis zu 90 % gewährt werden.

(5) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz & Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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