§ 44 K-LF 2016 § 44

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen für baukulturell wertvolle Gebäude, soweit diese den ländlichen Charakter, insbesondere des Dorfes oder eines Dorfteiles, in besonderer Weise herausstreichen oder die dörfliche Substanz erhalten.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Revitalisierung und Sanierung kulturell wertvoller traditioneller land-, forst- und almwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Gebäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Getreidespeicher, Brechelstuben und dergleichen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Landschaftsbereich dienen, gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei:

a)

zu Planungskosten, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes auf landwirtschaftlichen Betrieben dienen, Beihilfen bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden können,

b)

bei Investitionen, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes dienen, Beihilfen bis zu 30 % der anerkannten Kosten gewährt werden können,

c)

die kumulierte Beihilfe für Investitions- und Planungskosten den Höchstsatz von 60 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen darf.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:

a)

Der Antragsteller muss Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Kärnten mit einer Mindestflächenausstattung von 2 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche sein. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb muss vom Förderungswerber bzw. von jener Person, die die langfristige und wirksame Kontrolle innehat, ganzjährig selbst bewohnt und bewirtschaftet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Agrargemeinschaften nach dem K-FLG.

b)

Der Förderungswerber muss eine den Zielsetzungen der jeweiligen Maßnahme entsprechende ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Nutzung und Instandhaltung des jeweiligen Investitionsgegenstandes über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Erhalt der Förderungsmittel sicherstellen.

c)

Der Antragsteller muss ein positives bauhistorisch volkskundliches Fachgutachten hinsichtlich der Förderungsziele bzw. Kriterien vorlegen.

d)

Die Investitionen bzw. Aufwendungen, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen, dürfen nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebes beitragen.

e)

Die Obergrenze der Beilhilfe pro Betrieb beträgt € 10.000,-.

f)

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz & Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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