§ 7 K-LF 2016 § 7

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Investitionen im Sinne dieser Richtlinie sind Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von dauerhaften Gütern, die zu einem Zugang im Anlagevermögen des Investors führen. Anlagen sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert € 400,-- übersteigt. Langlebige geringwertige Wirtschaftsgüter, die integrierter Bestandteil eines Investitionsvorhabens sind, können den Investitionen zugeordnet werden.

(2) Als Investitionen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Aufwendungen, die durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, oder die diesen gleichgestellt sind, entstehen.

(3) EDV-Software zählt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zum Anlagevermögen.

(4) Für die Berechnung der Förderung von Investitionen sind heranzuziehen:

a)

der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Förderungswerber,

b)

der Rechnungsbetrag exklusive Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe für alle übrigen Förderungswerber. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Umsätze 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe),

c)

bei Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur wird auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (inkl. pauschalierter Betriebe) der Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer als Berechnungsgrundlage dann herangezogen, wenn es sich um den Ausbau oder den Ersatz einer öffentlichen Weganlage handelt und die Übernahme der Wegfläche in das öffentliche Gut sichergestellt ist,

d)

als unbarer Aufwand (Eigenleistungen) werden alle Sach- und Arbeitsleistungen, die in Geldwert ausgedrückt werden können, insoweit anerkannt, als diese der Förderungsabwicklungsstelle durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Die Bewertung dieser Leistungen hat durch die Förderstellen nach den allgemeinen Grundsätzen der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung zu erfolgen,

e)

bei der Förderung von baulichen und technischen Maßnahmen können Pauschalkostensätze (Baurichtpreise und pauschale Kostensätze für bestimmte Investitionen) zur Anwendung kommen, sofern sie von der Förderabwicklungsstelle genehmigt wurden.

(5) Nicht angerechnet werden dürfen öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten und Abschreibungen.

(6) Aufwendungen für innerbetriebliche Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c sowie § 43 Abs. 2 lit. c, sublit. aa und sublit. cc sind Investitionen im Sinne dieser Richtlinie.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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