§ 3 K-LF 2016 § 3

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, welche eine Niederlassung in Kärnten haben und die die Zielsetzungen gemäß § 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, verfolgen.

(2) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gewährt werden, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

(3) Soweit im III. Teil eine Einschränkung möglicher Förderungswerber auf Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt, ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zu sehen, die zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung dient und die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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