Norm
StPO §39 Abs1 BRechtssatz
Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten allein stellt keinen Delegierungsgrund dar (vgl 12 Ns 60/13i; 15 Ns 22/13y; 13 Ns 49/13d).Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten allein stellt keinen Delegierungsgrund dar vergleiche 12 Ns 60/13i; 15 Ns 22/13y; 13 Ns 49/13d).
Entscheidungstexte