Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 315 Hv 24/21h des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 315 Hv 24/21h des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu:
[2] Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID-19-JuBG BGBl I 2020/16 iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden BGBl II 2020/113 – allein – mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz in * habe, nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (RIS-Justiz RS0129146 [T2]). [2] Wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO werden auch in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer eins, zweiter Fall des 1. COVID-19-JuBG BGBl I 2020/16 in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden BGBl II 2020/113 – allein – mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz in * habe, nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (RIS-Justiz RS0129146 [T2]).
Textnummer
E133915European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00006.22H.0202.000Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022