TE OGH 2023/12/15 11Ns111/23x

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Veröffentlicht am 15.12.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 69/21w des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 69/21w des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. [1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.

[2]       Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS-Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. [2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts vergleiche RIS-Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vergleiche RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.

Textnummer

E140251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00111.23X.1215.000

Im RIS seit

27.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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