Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ich habe einen Artikel auf eBay verkauft, er würde nicht zurückgesendet und mir war keine Kontaktaufnahme bekannt. Die Person war nicht zufrieden mit dem Artikel (kaputt?) und erstattete Anzeige. Nun bin ich wegen Paragraph 146 StGB angeklagt und mein Konto wird geöffnet. Einspruch wg Kontoöffnun... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 146 StGB
Kommentar zum § 146 StGB von lexlegis
Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt, das getäuschte Opfer setzt die vermögensschädigende Handlung mit dem Willen das Eigentum am Vermögen an den Täter zu übertragen, selbst.Davon abzugrenzen ist der Trickdiebstahl, wo dem Opfer unter einem Vorwand eine Sache ... mehr lesen...