1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein, indem Sie zumindest teilzeitbeschäftigt bei der Firma W V GmbH im Büro gearbeitet haben und haben die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS B angezeigt. Sie haben vorsätzlich L... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sachverhalt, der der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 71 Abs 2 AlVG vorgeworfen wurde, gleicht dem, der der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen ist. Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach § 146 StGB. Überdies erfordert auch die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG Vorsatz. Das Unterlassen der Angabe von Erwer... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Er sei seit dem 08.02.2007 in Arbeitslosengeldbezug bzw seit 16.10.2008 im Notstandshilfebezug gestanden und habe ca 20 Stunden/Woche im Geschäft der Firma K S, „A“ gearbeitet. Als Tatzeit wurde bis 20.03.2010, 11.00 Uhr, als Tatort G, Kstraße, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hier... mehr lesen...
Norm: VStG §22 Abs2 AlVG §71 Abs2 StGB §146 MRK 7.Zusatzprotokoll Art4 Z1 VStG § 22 heute VStG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VStG § 22 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013 AlVG Art. 6 § 7... mehr lesen...