TE Uvs Bescheid 2012/11/8 1-880/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2012
beobachten
merken

Norm

VStG §22 Abs2
AlVG §71 Abs2
StGB §146
MRK 7.Zusatzprotokoll Art4 Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des K K, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.08.2011, Zl X-9-2010/14113, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Er sei seit dem 08.02.2007 in Arbeitslosengeldbezug bzw seit 16.10.2008 im Notstandshilfebezug gestanden und habe ca 20 Stunden/Woche im Geschäft der Firma K S, „A“ gearbeitet. Als Tatzeit wurde bis 20.03.2010, 11.00 Uhr, als Tatort G, Kstraße, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Er sei seit dem 08.02.2007 in Arbeitslosengeldbezug bzw seit 16.10.2008 im Notstandshilfebezug gestanden und habe ca 20 Stunden/Woche im Geschäft der Firma K S, „A“ gearbeitet. Als Tatzeit wurde bis 20.03.2010, 11.00 Uhr, als Tatort G, Kstraße, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht richtig und seien durch das Gericht mit einem Freispruch bestätigt worden. Deshalb stelle er einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

3.       Nach § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.3. Nach Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 10.03.2011 wurde der Berufungswerber von der Anklage (Strafantrag), er habe ab 01.09.2007 bis 25.03.2010 in G mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des AMS F unter dem falschen Scheine eines redlichen Nostandshilfebeziehers, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstandshilfe im Ausmaß von ca 22.000 Euro verleitet, welche die angeführte Behörde um einen 3.000 Euro weit übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem er es pflichtgemäß unterließ, das AMS gemäß § 50 Abs 1 AIVG von seiner selbständigen Tätigkeit im Rahmen der von seiner Ehegattin nach außen hin als verdeckte Treuhänderin für ihn geführten Firma A zu verständigen und er habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 10.03.2011 wurde der Berufungswerber von der Anklage (Strafantrag), er habe ab 01.09.2007 bis 25.03.2010 in G mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des AMS F unter dem falschen Scheine eines redlichen Nostandshilfebeziehers, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung und Ausbezahlung von Notstandshilfe im Ausmaß von ca 22.000 Euro verleitet, welche die angeführte Behörde um einen 3.000 Euro weit übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem er es pflichtgemäß unterließ, das AMS gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AIVG von seiner selbständigen Tätigkeit im Rahmen der von seiner Ehegattin nach außen hin als verdeckte Treuhänderin für ihn geführten Firma A zu verständigen und er habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Nach Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.Nach Artikel 4, Ziffer eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

Der Sachverhalt, der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird, unterscheidet sich nicht von dem, wegen dem gegen den Berufungswerber ein Strafantrag erhoben wurde und von dessen Vorwurf er vom Landesgericht F rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AIVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach § 146 StGB. Nach herrschender Meinung erfüllt das Unterlassen der Angabe von Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Arbeitsmarktservice während des Bezuges eines Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe den Straftatbestand des Betruges. Überdies erfordert auch die Bestimmung des § 71 Abs 2 AIVG Vorsatz.Der Sachverhalt, der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird, unterscheidet sich nicht von dem, wegen dem gegen den Berufungswerber ein Strafantrag erhoben wurde und von dessen Vorwurf er vom Landesgericht F rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AIVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach Paragraph 146, StGB. Nach herrschender Meinung erfüllt das Unterlassen der Angabe von Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Arbeitsmarktservice während des Bezuges eines Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe den Straftatbestand des Betruges. Überdies erfordert auch die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AIVG Vorsatz.

Da der Berufungswerber jedoch schon mit Urteil des Landesgerichtes F von dem Tatvorwurf freigesprochen wurde, war es rechtswidrig, dass ihn die Bezirkshauptmannschaft deswegen erneut verfolgte und bestrafte. Auf den Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit nicht mehr einzugehen.

Daher war spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Betrug, Doppelbestrafungsverbot, gerichtliche Strafbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten