TE Uvs Bescheid 2013/1/10 1-657/12

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Veröffentlicht am 10.01.2013
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Norm

AlVG §71 Abs2
VStG §30 Abs2
StGB §146
7.ZPMRK Art4
  1. AlVG Art. 6 § 71 heute
  2. AlVG Art. 6 § 71 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  3. AlVG Art. 6 § 71 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 6 § 71 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  5. AlVG Art. 6 § 71 gültig von 01.08.1989 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung der M W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.06.2012, Zl X-9-2010/19389, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein, indem Sie zumindest teilzeitbeschäftigt bei der Firma W V GmbH im Büro gearbeitet haben und haben die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS B angezeigt.Sie haben vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein, indem Sie zumindest teilzeitbeschäftigt bei der Firma W römisch fünf GmbH im Büro gearbeitet haben und haben die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS B angezeigt.

Tatzeit:

24.02.2010, 10:40 Uhr

Tatort:

S, Bstrasse, Fa. W V GmbHS, Bstrasse, Fa. W römisch fünf GmbH

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 71 Abs 2 iVm. § 50 Abs 1 ArbeitslosenversicherungsgesetzParagraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

         Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

         Gemäß

         Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

         400,00

68 Stunden

                                    § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz

Zu

Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

40,00

         Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    440,00“

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Nach § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.3. Nach Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

§ 30 Abs 2 VStG lautet wie folgt: „Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.“Paragraph 30, Absatz 2, VStG lautet wie folgt: „Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.“

Nach § 146 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.Nach Paragraph 146, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Nach Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.Nach Artikel 4, Ziffer eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

4.       Das Finanzamt F hat wegen des dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zugrundeliegenden Sachverhaltes auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft F wegen des Verdachtes auf Betrug gemäß § 146 StGB erstattet. Die Staatsanwaltschaft F hat das Verfahren nach Durchführung verschiedener Erhebungen mit Verfügung vom 19.10.2010 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.4. Das Finanzamt F hat wegen des dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zugrundeliegenden Sachverhaltes auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft F wegen des Verdachtes auf Betrug gemäß Paragraph 146, StGB erstattet. Die Staatsanwaltschaft F hat das Verfahren nach Durchführung verschiedener Erhebungen mit Verfügung vom 19.10.2010 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt (und damit das Verfahren wegen Doppelverfolgung einzustellen ist), nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung gegeben ist. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat seines Erachtens eine selbstständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (VwGH 2007/05/0125).

Im gegenständlichen Fall stellt sich somit die Frage, ob die im angefochtenen Bescheid umschriebene Tat der Berufungswerberin den Tatbestand des § 146 StGB bilden könnte.Im gegenständlichen Fall stellt sich somit die Frage, ob die im angefochtenen Bescheid umschriebene Tat der Berufungswerberin den Tatbestand des Paragraph 146, StGB bilden könnte.

5.       Die Subsidiaritätsklausel des § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, der zufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung bilden könnte. § 71 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz stellt auf die „Tat“ ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Nicht erforderlich ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel auch, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben.5. Die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz, der zufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung bilden könnte. Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz stellt auf die „Tat“ ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Nicht erforderlich ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel auch, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben.

Der Sachverhalt, der der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde, gleicht dem, der der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft F zugrunde gelegen ist.

Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach § 146 StGB. Überdies erfordert auch die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG Vorsatz. Das Unterlassen der Angabe von Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Arbeitsmarktservice während des Bezuges eines Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe erfüllt somit den Straftatbestand des Betruges (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 25).Die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach Paragraph 146, StGB. Überdies erfordert auch die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG Vorsatz. Das Unterlassen der Angabe von Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Arbeitsmarktservice während des Bezuges eines Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe erfüllt somit den Straftatbestand des Betruges vergleiche Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 146, Rz 25).

Aus den obangeführten Gründen durfte eine Bestrafung der Berufungswerberin im Lichte des Art 4 7. ZPMRK nicht erfolgen, da eine Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen nicht zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände – wie im vorliegenden Fall – in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden (vgl VwGH 2007/09/0361 und VfGH B 559/08).Aus den obangeführten Gründen durfte eine Bestrafung der Berufungswerberin im Lichte des Artikel 4, 7. ZPMRK nicht erfolgen, da eine Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen nicht zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände – wie im vorliegenden Fall – in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden vergleiche , VwGH 2007/09/0361 und VfGH B 559/08).

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Betrug, Doppelbestrafungsverbot, gerichtliche Strafbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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