Norm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne hiezu berechtigt zu sein, da er tatsächlich gearbeitet habe, weshalb er eine Übertretung nach § 71 Abs 2 AlVG zu verantworten habe. Der Beschuldigte wurde vom Gericht von der Anklage, er habe wegen desselben Sachverhaltes einen Betrug nach § 146 StGB freigesprochen. Es war daher rechtswidrig, den Beschuldigten nochmals (verwaltungsstrafbehördlich) zu verfolgen und zu bestrafen.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne hiezu berechtigt zu sein, da er tatsächlich gearbeitet habe, weshalb er eine Übertretung nach Paragraph 71, Absatz 2, AlVG zu verantworten habe. Der Beschuldigte wurde vom Gericht von der Anklage, er habe wegen desselben Sachverhaltes einen Betrug nach Paragraph 146, StGB freigesprochen. Es war daher rechtswidrig, den Beschuldigten nochmals (verwaltungsstrafbehördlich) zu verfolgen und zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012