RS Uvs 2012/11/8 1-880/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2012
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Norm

VStG §22 Abs2
AlVG §71 Abs2
StGB §146
MRK 7.Zusatzprotokoll Art4 Z1

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne hiezu berechtigt zu sein, da er tatsächlich gearbeitet habe, weshalb er eine Übertretung nach § 71 Abs 2 AlVG zu verantworten habe. Der Beschuldigte wurde vom Gericht von der Anklage, er habe wegen desselben Sachverhaltes einen Betrug nach § 146 StGB freigesprochen. Es war daher rechtswidrig, den Beschuldigten nochmals (verwaltungsstrafbehördlich) zu verfolgen und zu bestrafen.Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne hiezu berechtigt zu sein, da er tatsächlich gearbeitet habe, weshalb er eine Übertretung nach Paragraph 71, Absatz 2, AlVG zu verantworten habe. Der Beschuldigte wurde vom Gericht von der Anklage, er habe wegen desselben Sachverhaltes einen Betrug nach Paragraph 146, StGB freigesprochen. Es war daher rechtswidrig, den Beschuldigten nochmals (verwaltungsstrafbehördlich) zu verfolgen und zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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