§ 148 StGB Gewerbsmäßiger Betrug

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.03.2024

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 148 StGB


Kommentar zum § 148 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Beim gewerbsmäßigen schweren Betrug begeht der Täter öfter hintereinander einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Er setzt also wiederholt Täuschungshandlungen, die zum Beispiel jeweils einen so hohen Schaden zur Folge haben, das jedes Mal die Schade... mehr lesen...

§ 148 StGB | 1. Version | 12472 Aufrufe | 22.01.17

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