Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Sind die öffentlichen Stellen, inkl. der Gerichtshöfe (bis zum Vfgh, VerwGH und OGH) und Polizei, verpflichtet, besonders schwerem gewerbsmäßigem, jahrzehntelangem Betrug, in Form also von Offizialdelikten begangen, nachzugehen oder können sie sich dabei darauf berufen, dass solche langjährige b... mehr lesen...
Natürlich steht dem Privatbeteiligten ein Rechtsmittel gegen Urteil der Strafgerichte zu --> Siehe § 282, 283 StPO mehr lesen...
Hallo, Ich bin Mai 2013 wegen schweren gewerbsässigen betruges zu 23 onaten auf 3 Jahre verurteilt worden am LG wien . Es waren insg. 23 Opfer . Das ich die tat gemacht hab war scheisse und ich hab es während meiner Uhaft sehr bereut . nach der verhandlung passierte mal ne zeit lang nix ... mehr lesen...
Ich habe bei erster Verhandlung mit 17 Jahren 6monate bedingt mit 3jahre Bewährung wegen betrug bekommen. Dezember 2011 habe ich wegen schweren betrug 14 Monate bedingt und 7 Monate unbedingt bekommen. Beide habe ich damals nicht Wiedergutgemacht. In ca 1 Monat habe ich Verhandlung wegen gewerbsm... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 148 StGB
Kommentar zum § 148 StGB von lexlegis
Beim gewerbsmäßigen schweren Betrug begeht der Täter öfter hintereinander einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Er setzt also wiederholt Täuschungshandlungen, die zum Beispiel jeweils einen so hohen Schaden zur Folge haben, das jedes Mal die Schade... mehr lesen...