Kommentar zum § 148 StGB

lexlegis am 22.01.2017

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Beim gewerbsmäßigen schweren Betrug begeht der Täter öfter hintereinander einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Er setzt also wiederholt Täuschungshandlungen, die zum Beispiel jeweils einen so hohen Schaden zur Folge haben, das jedes Mal die Schadensqualifikation des § 147 Abs 2 StGB erfüllt ist. Oder der Täter begeht öfters hintereinander einen Betrug mit einer falschen Urkunde (§ 147 Abs 1 Z 1erster Fall StGB). (Rechtssatznummer:RS0090687)

Beim schweren gewerbsmäßigen Betrug, hingegen, begeht der Täter öfter hintereinander einen normalen Betrug nach § 146 StGB der wegen § 29 StGB aber irgendwann die Schadensqualifikation des § 147 Abs 2 StGB erreicht. Der Betrug ist dann schwer und gewerbsmäßig und der Täter nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu bestrafen.

 

 

Für Du Racina :)


§ 148 StGB | 1. Version | 12516 Aufrufe | 22.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 148, 22.01.2017
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