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Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absichtnach Paragraph 147, Absatz eins bis 2 gewerbsmäßig begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einemsechs Monaten bis zu zehnfünf Jahren zu bestrafen.
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absichtnach Paragraph 147, Absatz eins bis 2 gewerbsmäßig begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einemsechs Monaten bis zu zehnfünf Jahren zu bestrafen.