Norm
StPO §39 Abs1Rechtssatz
Die Vermeidung „reisebedingter Unkosten“ und „reisebedingter Zeitversäumnis“ für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.Die Vermeidung „reisebedingter Unkosten“ und „reisebedingter Zeitversäumnis“ für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127777Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026