Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f-2, wird dahin berichtigt, dass es auf der Seite 1 der Entscheidung nicht „Verbrechen“, sondern „Vergehen“ und dass das auf den Seiten 1 und 2 angeführte Prüfzeichen nicht „b“ sondern „f“ lautet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f-2, haften im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Schreibfehler an, analog § 270 Abs 3 erster Satz StPO von Amts wegen zu berichtigen waren (RIS-Justiz RS0098933).Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f-2, haften im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Schreibfehler an, analog Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO von Amts wegen zu berichtigen waren (RIS-Justiz RS0098933).
Textnummer
E142714European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00054.24F.1010.000Im RIS seit
07.11.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024