TE OGH 2024/10/10 13Ns54/24f

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Veröffentlicht am 10.10.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f-2, wird dahin berichtigt, dass es auf der Seite 1 der Entscheidung nicht „Verbrechen“, sondern „Vergehen“ und dass das auf den Seiten 1 und 2 angeführte Prüfzeichen nicht „b“ sondern „f“ lautet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f-2, haften im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Schreibfehler an, analog § 270 Abs 3 erster Satz StPO von Amts wegen zu berichtigen waren (RIS-Justiz RS0098933).Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2024, GZ 13 Ns 54/24f-2, haften im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Schreibfehler an, analog Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO von Amts wegen zu berichtigen waren (RIS-Justiz RS0098933).

Textnummer

E142714

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00054.24F.1010.000

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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