TE OGH 2016/8/16 13Ns57/16k

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Veröffentlicht am 16.08.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Reza H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 170/16s des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Reza H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 29 U 170/16s des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der (derzeitige) Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28 a, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der (derzeitige) Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).

Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 57 ff) die Notwendigkeit der mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbundenen unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen (vgl ON 2 S 37, 69), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0097052 [T2]).Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 57 ff) die Notwendigkeit der mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbundenen unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen vergleiche ON 2 S 37, 69), nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0097052 [T2]).

Textnummer

E115542

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00057.16K.0816.000

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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