TE OGH 2016/4/13 13Ns17/16b

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Veröffentlicht am 13.04.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ronald S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 6 U 18/16s des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ronald S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 18/16s des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28 a, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.

Allein der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129149 [T1], RS0127777).Allein der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129149 [T1], RS0127777).

Textnummer

E114516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00017.16B.0413.000

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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